OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 29.4.2014, S 3190 - 2013 - St 25
Anhand der nachstehend aufgeführten Fallkonstellationen werden hinsichtlich der Grundbesitzwertfeststellungen für Zwecke der Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009
- die Beteiligten nach § 154 BewG,
- die Feststellungsform (gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung) und
- die Zurechnungsfeststellungen (Die Wortwahl wurde dem jeweiligen maschinellen Feststellungsbescheid entnommen.)
aufgezeigt.
Beachte: Erfolgen in den nachstehenden Beispielen Ausführungen zu Feststellungen von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, sind stets Beteiligungen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personen- und Kapitalgesellschaften (und nicht an vermögensverwaltenden Gesellschaften) gemeint.
Im Falle der Schenkung von Anteilen an gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personen- und Kapitalgesellschaften ist die besondere Bescheiddarstellung (SB 11.20) zu wählen. Gleiches gilt in Erbfällen.
Eigentümerin am Grundstück(steil) ist (und bleibt) in diesen Fällen die entsprechende Personen- bzw. Kapitalgesellschaft. Im Feststellungsbescheid anzugeben ist der entsprechende Eigentumsanteil dieser Gesellschaft am Grundstück. Der Anteil an der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft, der im konkreten Einzelfall verschenkt bzw. vererbt wird, ist für die Grundbesitzwertfeststellung unerheblich (R B 151.2 Abs. 9 ErbStR 2011).
Beispiel:
Die A-GmbH hält zu 100% ein Grundstück. An dieser Gesellschaft ist B mit 51% beteiligt. Diese Beteiligung verschenkt B an C.
In der Grundbesitzwertfeststellung ist der Wert des Grundstücks mit 100% festzustellen, da die Kapitalgesellschaft in vollem Umfang Eigentümerin des Grundstücks ist.
Der von B auf C übertragene Anteil an der Kapitalgesellschaft A-GmbH von 51% ist für die Grundbesitzfeststellung unerheblich und fließt nicht mit ein.
Allgemeines zum Beteiligten
Grundsätzlich ist bei der Frage, wer Beteiligter im Besteuerungsverfahren ist, auf § 78 AO abzustellen. Beim Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG regelt jedoch § 154 BewG als (vorrangige) Spezialvorschrift, wer Beteiligter in diesem Verfahren ist. Dementsprechend werden nachstehend die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, nach denen eine Beteiligteneigenschaft vorliegen kann.
§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG
Beteiligte am Feststellungsverfahren sind nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Der Begriff „Zurechnung” ist nach den Grundsätzen des § 179 Abs. 2 Satz 1 AO zu bestimmen, also nach der Frage, wem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist (vgl. R B 154 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStR 2011).
Darunter zählen insbesondere diejenigen, für die der Gegenstand einer Feststellung im Rahmen eines weiteren Feststellungsverfahrens von Bedeutung ist, weil dessen Wert in diese Wertfeststellung einfließt, z.B. bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren.
§ 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind auch diejenigen beteiligt, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.
Nach § 153 Absatz 2 BewG kann, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer ist, das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Ebenfalls kann das Finanzamt in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbaurechtsgeber verlangen. In Erbbaurechtsfällen befreit die Erklärungsabgabe eines Erklärungspflichtigen (z.B. Erbbaurechtsgeber) nicht den anderen Beteiligten (z.B. Erbbauberechtigten) von seiner Erklärungspflicht (§ 153 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BewG).
§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG
(eingeführt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 für Stichtage nach dem 30.6.2011)
Nach § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG sind auch diejenigen beteiligt, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Darunter fällt der Personenkreis dem der Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid bzw. der Grunderwerbsteuerbescheid als Steuerschuldner bekannt zu geben ist (vgl. R B 154 Abs. 1 Satz 3 ErbStR 2011).
Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 ErbStG) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll.
Damit stellt sich die Frage, ob durch die Einführung des § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG der Personenkreis der Beteiligten im Sinne des § 154 BewG erweitert werden sollte. Der Gesetzesbegründung ist insoweit zu entnehmen, dass die Einfü...