Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil insoweit 10-50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG[32] bewertet werden:
- die gesamten, angemessenen Kfz-Aufwendungen sind in diesem Fall Betriebsausgaben;
- der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu erfassen. Diese wäre mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten.[33]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen