Beträgt der betriebliche Nutzungsanteil insoweit 10-50 %, darf der private Nutzungsanteil nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG[32] bewertet werden:

  • die gesamten, angemessenen Kfz-Aufwendungen sind in diesem Fall Betriebsausgaben;
  • der private Nutzungsanteil ist als Entnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG zu erfassen. Diese wäre mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz zu bewerten.[33]
[32] Sog. 1 %-Regelung.
[33] Vgl. BMF v. 7.7.2006 – IV B 2 - S 2177 - 44/06, BStBl. I 2006, 446 = EStB 2006, 287 (Formel).

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