7.6.1 Wertersatzanspruch
Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des bebauten Grundstücks.
Davon abweichend ist das Gebäude dem Hersteller und Nutzungsberechtigten steuerlich zuzurechnen, wenn er wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude hat. Wirtschaftliches Eigentum eines Bauenden und Nutzenden ist u. a. dann anzunehmen, wenn er das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Zeitwerts des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht. Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH ist eine Kommanditistin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemanns steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemanns für die betrieblichen Zwecke der KG ohne Zuwendungsabsicht ein Betriebsgebäude errichtet, wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemanns stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Entschädigungsanspruch i. H. d. anteiligen Gebäudewerts zusteht. Unschädlich ist nach dieser Rechtsprechung dabei das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten zum Wertausgleich. Die Vereinbarung einer Entschädigungsleistung am Ende des Nutzungszeitraums sei entbehrlich, da sich der Anspruch auf Wertausgleich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
Die Rechtsprechung des BFH ist jedoch nicht einheitlich. Der X. Senat des BFH hat offengelassen, ob bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten demjenigen, der auf dem Miteigentum des anderen Ehegatten ein Gebäude errichtet, ein Wertersatz nach §§ 951, 812 BGB zusteht, der Grundlage für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums an der Baumaßnahme ist.
Es bleibt festzuhalten, dass die Frage noch nicht endgültig geklärt erscheint, ob der Unternehmer-Ehegatte gegen seinen Ehegatten einen zu wirtschaftlichem Eigentum verhelfenden schuldrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch i. H. d. Verkehrswerts hat, wenn er das Gebäude ohne Zuwendungsabsicht errichtet hat. Das kann fraglich sein, weil bereicherungsrechtliche Vergütungsansprüche unter Ehegatten nach der BGH-Rechtsprechung bürgerlich-rechtlich durch das eheliche Güterrecht verdrängt werden.
Nach der in der Literatur vertretenen Auffassung fehlt bei Eheleuten i. d. R. ein Ausgleichsanspruch. Die finanzielle Mehrleistung des einen Ehegatten wird dem anderen i. d. R. zugewendet. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus § 426 BGB oder aus einer Innengesellschaft scheidet danach grundsätzlich aus.
7.6.2 Besondere Vereinbarung
Ein vom Unternehmer-Ehegatten auf dem Grundstück seines Ehegatten errichtetes Gebäude ist dem Bauenden als wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen, wenn er aufgrund vorher getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft unter dauerndem Ausschluss des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers deswegen innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen.
Annahme wirtschaftlichen Eigentums nur bei besonderer Vereinbarung
Der X. Senat des BFH vertritt in einer neueren Entscheidung folgende Ansicht: Soweit zwischen den Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen feststellbar sind, nach deren Inhalt der Unternehmer-Ehegatte die tatsächliche Herrschaft über die Gebäude in der Weise ausüben darf, dass er den Eigentümer-Ehegatten im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Gebäude von der Einwirkung auf sie wirtschaftlich ausschließen kann, kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Wurde eine solche besondere Vereinbarung getroffen, kann wirtschaftliches Eigentum des Unternehmer-Ehegatten angenommen werden. Der X. Senat des BFH weicht damit nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung von der früheren Sichtweise ab, wonach bei Bauten, die für eigene betriebliche Zwecke auf dem im Eigentum des Ehegatten stehenden Grundstück errichtet werden, davon auszugehen sei, dass sich der Anspruch auf ...