Leitsatz
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11.6. 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rats über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 der Kommission vom 29.1.1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Zinszahlungen auch dann getrennt von dem Warenpreis ausgewiesen sind, wenn den Zollbehörden im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettowarenpreis vorliegt und sich weder aus dieser Rechnung noch aus der Zollwertanmeldung ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, dass der Käufer dem Verkäufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr Zinsen gezahlt hat oder zahlen muss.
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung (EWG) Nr. 1495/80; , Art. 1 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1496/80
Sachverhalt
Ein Importeur hatte Waren eingekauft und ein Zahlungsziel gegen Zinszahlungen vereinbart. Entsprechend dieser Übereinkunft wurde vereinbart, zusätzlich zu den Rechnungen über den Warenkauf getrennte monatliche Rechnungen zu erstellen, in denen für die einzelnen Lieferungen geschuldete Zinsen berechnet wurden. Bei der Einfuhr wurden die Waren zwar bei der zuständigen Zollstelle angemeldet, die gezahlten oder geschuldeten Zinsen aber weder in den Anmeldungen noch in sonstiger Weise erwähnt.
Das HZA war unter diesen Umständen der Ansicht, dass die Anmeldungen unvollständig seien, und erließ einen Änderungsbescheid, in dem es Zoll auf die gezahlten Zinsen nacherhob. Es meinte, der getrennte Ausweis müsse um wirksamer Kontrollmöglichkeiten willen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen. Die dagegen erhobene Klage war in erster Instanz erfolglos.
Der BFH hat dem EuGH nach Art. 234 EG die Frage gestellt, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis getrennt ausgewiesen seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich – wie auch der Zollwertanmeldung selbst – weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.
Entscheidung
Der EuGH hält einen getrennten Ausweis der Zinsen schon im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht für eine Voraussetzung dafür, dass die Zinszahlungen nicht in den Zollwert einbezogen werden. Die deutsche und dänische Fassung der Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1495/80 könne zwar dahin verstanden werden, andere Sprachfassungen der Vorschriften seien aber insofern unergiebig. Demnach komme es auf Sinn und Zweck der Regelung an.
Zinsen seien nicht Teil des Zollwerts der eingeführten Waren und müssten daher nicht in der Zollwertanmeldung angegeben werden; sie stellten das Entgelt für eine besondere Leistung dar, die dem Käufer erbracht wird. Das Erfordernis, dass die Zinsen von dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesen werden, sei als Formvoraussetzung anzusehen, die es den Zollbehörden ermöglicht, sich Gewissheit über den Zollwert der Waren zu verschaffen. Diese Voraussetzung werde auch erfüllt, wenn die Zinsen in den im Besitz des Anmelders befindlichen Unterlagen gesondert angegeben sind und der Anmelder bei der Zollstelle nur den Nettopreis der eingeführten Waren anmeldet.
Hinweis
Zollwert, also Bemessungsgrundlage des Zolls eingeführter Waren, ist grundsätzlich der sog. Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gem. Artikel 8 der VO Nr. 1224/80, welcher die Hinzurechnung bestimmter Kosten des Einführers vorschreibt (wie Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen). Das gemeinschaftliche Zollrecht – heute im Wesentlichen im Zollkodex (ZK) geregelt – bestimmt jedoch, dass eine Reihe von Kosten und Elementen (z.B. Zahlungen für die technische Unterstützung nach der Einfuhr der Ware) des Preises dann nicht in den Zollwert der Waren einbezogen werden, wenn sie von dem Kaufpreis der eingeführten Waren "getrennt ausgewiesen" werden. Gegenstand dieser Entscheidung ist im Wesentlichen die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser "getrennte Ausweis" vorzunehmen ist.
Das Gemeinschaftsrecht stellt an eine Zollwertanmeldung bestimmte formelle Anforderungen. Im Entscheidungsfall ergaben sich diese aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I VO Nr. 1496/80, wonach die Zollanmeldung auf einem Vordruck nach dem Muster D.V. 1 abzugeben war. Dieser verlangte die Angabe des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises (d.h. einschließlich der Zinszahlungen) und die spezifizierte Angabe von "anderen Zahlungen", z.B. also Zinszahlungen, deren Nichteinbeziehung in den Zollwert begehrt wird. Das aber hat den EuGH nicht gehindert zu entscheiden, die Zinszahlungen könnten auch nachträglich ausgewiesen werden.
Die in dem hier erörterten EuGH-Urteil ausgelegten Rechtsvorschriften sind zwar inzwischen durch d...