Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom .......... Gewährung der Steuerbegünstigung aufgrund Poolvereinbarung |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige erhielt mit Schenkungsvertrag vom xx.xx.xxxx von seinem Vater xx %, von seiner Mutter xx % und von seiner Schwester xx % der Anteile an der Z GmbH übertragen, an der er bereits die übrigen Anteile von xx % vor der Schenkung hielt.
Bei allen übertragenen Anteilen handelt es sich, ungeachtet der Beteiligungshöhe um begünstigtes Betriebsvermögen, ungeachtet dessen, ob ggf. die 25 %-Grenze nicht erfüllt ist. Denn alle Beteiligten hatten bereits vor der Schenkung am xx.xx.xxxx einen Stimmbindungs- und Poolvertrag vereinbart, worin sie sich verpflichteten, über ihre Poolanteile nur einheitlich zu verfügen. Infolge der Übertragung der Anteile von allen anderen Beteiligten auf den Steuerpflichtigen ist zwar der Zweck der Poolvereinbarung entfallen. Damit ist jedoch kein Fall des Aufhebens der Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbündelung gem. § 13a Abs. 5 Nr. 5 ErbStG a.F. gegeben. Es wurde keine Aufhebung der Poolvereinbarung vereinbart. Zwar ist durch die Übertragung der Poolanteile der Zweck der Poolvereinbarung fortgefallen. Die Beendigung der Vereinbarung ist aber eine gesetzliche Folge und nicht Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Aufhebungsvereinbarung durch die Poolbeteiligten. Damit ist die Steuervergünstigung nicht zu versagen.
Entsprechendes ist auch R E 13a.10 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR 2011 zu entnehmen, worin auch von der Aufhebung der Poolvereinbarung die Rede ist, die zum Wegfall der Begünstigung führt. Hier ist aber die Poolvereinbarung gleichzeitig mit der Durchführung der Schenkung und damit im Besteuerungszeitpunkt beendet worden, nicht erst nach der Übertragung.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Begünstigung für die Übertragung von Betriebsvermögen weiterhin gewährt wird und somit ein steuerpflichtiger Erwerb in Höhe von xxxxx EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 32/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen