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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

Roger Görke
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Leitsatz

1. Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von Leasinggeschäften statt (sog. Doppelstockmodell).

2. § 19 Abs. 4 GewStDV findet auf den in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteil keine Anwendung. Bei der Hinzurechnung der Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG handelt es sich weder um Entgelte für Schulden noch ihnen gleichgestellte Beträge nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG.

3. Der festgesetzte (negative) Gewerbeertrag im Gewerbesteuermessbescheid hat gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 Bindungswirkung für den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.

 

Normenkette

§ 8 Nr. 1 Buchst. d und a, § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG, § 19 Abs. 4 GewStDV

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine im Leasinggeschäft mit Endkunden tätige GmbH, ist ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG. Zur Refinanzierung veräußert sie die Leasinggüter an eine weitere Leasinggesellschaft und least diese dann zurück, um sie an die Endkunden weiter zu verleasen (sog. Doppelstockmodell).

Nach einer Betriebsprüfung erließ das FA geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009, 31.12.2010 und 31.12.2011, in denen in den Leasingraten enthaltenen Zinsanteile gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG i.H.v. jeweils 20 % hinzugerechnet wurden; der Gewerbesteuermessbetrag für 2009, 2010 und 2011 wurde dementsprechend jeweils auf 0 EUR festgesetzt.

Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, 6 K 3007/15, Haufe-Index 9598500, EFG 2016, 1533).

 

Entscheidung

Die Revision wurde vom BFH als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb h...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing Leitsatz (amtlich) 1. Die Hinzurechnung verausgabter Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG findet auch bei der Refinanzierung von ...

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