Für die Frage, ob eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt, muss unterschieden werden, ob die Tätigkeiten auf einen einmaligen oder auf einen sich wiederholenden Leistungsaustausch gerichtet sind.[1] Bestehen die Tätigkeiten aus einem sich wiederholenden Leistungsaustausch, sind sie nachhaltig, wenn sie von dem Entschluss getragen werden, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen.[2] Die Zeitdauer der Tätigkeiten ist ohne Belang, eine Mindestdauer ist nicht erforderlich, sodass auch eine auf nur wenige Tage oder Wochen angelegte Tätigkeit nachhaltig sein kann.

Eine einmalige Tätigkeit ist dagegen grundsätzlich nicht nachhaltig. Das kann auch für mehrere Tätigkeiten gelten, wenn sie im Einzelfall als eine einheitliche und damit als eine einmalige Handlung zu werten sind. Eine einmalige Tätigkeit kann aber ausnahmsweise dann eine nachhaltige sein,

  • wenn sie mit dem für das Merkmal nachhaltig erforderlichen Willen ausgeübt wird, sie (bei sich bietender Gelegenheit) zu wiederholen, oder
  • wenn sie sich auf andere Weise als durch die tatsächliche Wiederholung objektiv als nachhaltig darstellt, oder
  • wenn aus den Umständen des Einzelfalls auf den Willen des Handelnden zu schließen ist, das Geschäft bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.[3]
  • wenn die Erfüllung des (einzigen) Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden.[4]

    Das Merkmal der Nachhaltigkeit verlangt nicht, dass hinsichtlich jeder einzelnen Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist.[5]

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