Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kein allgemeines Eingriff- und Überwachungsrecht eingeräumt, insbesondere fehlt ihr die Möglichkeit, Rechte des Betriebsrats im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen (sog. Prozessstandschaft). Auch hat sie keine Möglichkeit, die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, individualrechtlichen Vereinbarungen oder tariflichen Rechten für die Arbeitnehmer einzuklagen. Neben den bereits dargestellten Überwachungsrechten bei der Betriebsratswahl und der Einberufung von Betriebs- bzw. Abteilungsversammlungen kann sie nur dann eingreifen, wenn entweder Arbeitgeber oder Betriebsrat die sich aus der Betriebsverfassung ergebenen Pflichten grob verletzen. Es bestehen ebenfalls rechtliche Möglichkeiten gegen Betriebsvereinbarungen vorzugehen, die entgegen dem Vorrang des Tarifvertrags abgeschlossen wurden.
1.5.1 Allgemeine Grundsätze
Der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft stehen nach dem BetrVG Überwachungsrechte gegenüber Betriebsrat und Arbeitgeber zu. Sie ist aber nicht verpflichtet, gegen die ihr bekannten Missstände im Betrieb vorzugehen, aus ihrem Überwachungsrecht folgt keine entsprechende Überwachungspflicht.
Das Überwachungsrecht besteht bei groben Verstößen von Arbeitgeber und Betriebsrat gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung. Gegen nur intern wirkende Geschäftsführungsbeschlüsse des Betriebsrats kann sie nicht vorgehen.
Die Gewerkschaft kann nach § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des gesamten Betriebsrats beantragen, wenn das Mitglied bzw. der gesamte Betriebsrat seine Amtspflicht grob verletzt. Amtspflichten eines Betriebsratsmitglieds oder des gesamten Betriebsrats sind die sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.
Nach § 43 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung in diesem Zeitraum ist nicht in das Belieben des Betriebsrats gestellt, sondern vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung – trotz Aufforderung – beharrlich nicht nach, verstößt er grob gegen seine gesetzlichen Pflichten. Hier kann die Gewerkschaft auf eine Untätigkeit des Betriebsrats bei der Einberufung einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung auf zweifache Weise reagieren. Sie kann nach § 46 Abs. 2 BetrVG beim Betriebsrat die Einberufung einer Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung beantragen. Daneben ist in extremen Fällen auch beim Arbeitsgericht ein Antrag auf gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen der Weigerung, eine Betriebsversammlung einzuberufen, möglich. Dieser ist auch dann noch zulässig, wenn der Betriebsrat auch auf den Antrag der Gewerkschaft nach § 46 Abs. 2 BetrVG untätig bleibt.
Groben Störungen der Betriebsverfassung durch den Arbeitgeber kann die Gewerkschaft durch einen Antrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG begegnen. Danach kann sie bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, ihn – den Arbeitgeber – zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten. Durch diese Regelung soll das gesetzmäßige Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sichergestellt werden.
Grobe Störung der Betriebsverfassung
Ein Arbeitgeber ordnet mehrfach für eine Betriebsabteilung Überstunden an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit – hierzu zählt die Leistung von Überstunden – hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die Anordnung von Mehrarbeit ist erst nach der vorherigen Genehmigung des Betriebsrats zulässig. Hier kann nicht nur der Betriebsrat, sondern auch die Gewerkschaft nach § 23 Abs. 3 BetrVG die zukünftige Unterlassung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erzwingen.
Allerdings kann die Gewerkschaft nicht unter Hinweis auf ihre sich aus § 23 BetrVG ergebenden Überwachungsrechte Zutritt zum Betriebsgelände verlangen.
1.5.2 Abwehr tarifwidriger Betriebsvereinbarungen
Die rechtlichen Möglichkeiten der Gewerkschaft zur Überwachung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung werden durch die Rechtsprechung eingeschränkt. Gegen Betriebsvereinbarungen, die entgegen § 77 Abs. 3 BetrVG gegen den Vorrang des Tarifvertrags verstoßen, kann sich eine Gewerkschaft aber dennoch zur Wehr setzen.
Burda-Entscheidung
Der Arbeitgeber ist Mitglied in einem Arbeitgeberverband Y, der einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, wonach die wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden beträgt. In einer Betriebsvereinbar...