Rz. 198
Dem Grunde nach wird vorausgesetzt, dass die Aufwendungen aus einem oder mehreren der 3 genannten Rechtsverhältnisse resultieren. Zur Abgrenzung der Vertragstypen siehe Rz. 193.
Rz. 199
Der Höhe nach gelten die obigen Ausführungen (siehe Rz. 194) entsprechend.
Rz. 200
In persönlicher Hinsicht kommt hier das aus dem Vertrag gewinnabführungsverpflichtete Unternehmen in Betracht, bei Abführungsverträgen ist das i. d. R. die Unter-/Tochtergesellschaft.
Rz. 201
Dem Ausweis nach empfiehlt sich wegen des engen sachlichen Zusammenhangs eine Platzierung vor dem Jahresergebnis.
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