Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 81
Der konkrete Umfang der hierunter auszuweisenden Aufwendungen hängt entscheidend von den angegebenen Hauptgeschäftstätigkeiten ab, die sich in den Umsatzerlösen niederschlagen. Sofern weder die Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden noch die Investition in bestimmte Vermögenswerte, die eigenständig und weitestgehend unabhängig von den anderen Ressourcen der berichterstattenden Einheit Rückflüsse erwirtschaften, Hauptgeschäftstätigkeiten sind, sind bei einer produzierenden berichterstattenden Einheit unter den Umsatzkosten stets die produktionsbezogenen Herstellungskosten der abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen, die den bilanzierten Herstellungskosten entsprechen, auszuweisen. Sofern die berichterstattende Einheit Handelsgeschäfte betreibt, sind die (fortgeführten) Anschaffungskosten der verkauften Waren unter den Umsatzkosten auszuweisen. Zu den produktionsbezogenen Herstellungskosten zählen insbesondere folgende Kostenarten:
- Materialeinzelkosten (z. B. Verbrauch von Rohstoffen),
- Fertigungseinzelkosten (z. B. Fertigungslöhne),
- Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Spezialwerkzeuge),
- Materialgemeinkosten (z. B. Verbrauch von Hilfs- und Betriebsstoffen),
- Fertigungsgemeinkosten (z. B. planmäßige Abschreibungen auf das in der Produktion eingesetzte abnutzbare Vermögen),
- produktionsbezogene Verwaltungskosten (z. B. Kosten der Betriebsleitung, Kosten der Lohnbuchhaltung),
- produktionsbezogene Kosten des sozialen Bereichs (z. B. Kantinenzuschüsse für die in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter),
- Substanzsteuern auf produktionsbezogenes Vermögen (z. B. Grundsteuer, soweit die dahinter stehenden Grundstücke und Gebäude für Produktionszwecke genutzt werden),
- Amortisation aktivierter direkter Kosten zur Erlangung langfristiger Kundenverträge (insbesondere Fertigungsaufträge),
- Abschreibung von direkten Kosten der Vertragserfüllung im Zusammenhang mit einem bestehenden oder erwarteten Kundenvertrag,
- Fremdkapitalzinsen auf veräußerte qualifizierte Vermögenswerte,
- Abschreibungen auf RoU-Assets sowie Aufwendungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert, sofern die den Leasingverhältnissen zugrunde liegenden Vermögenswerte im Produktionsbereich eingesetzt werden.
Rz. 82
Ebenfalls zu den Umsatzkosten gehören, obwohl nicht Bestandteil der aktivierungsfähigen Herstellungskosten der Vorräte, vor allem anomale und daher nicht in den Buchwerten der Vorräte aktivierungsfähige Herstellungskosten zu erfassen. Insbesondere zählen zu dieser Kategorie:
- anomale Beträge für Materialabfälle, Fertigungslöhne und andere Produktionskosten, einschließlich Leerkosten der Produktion (IAS 2.16 a)),
- Wertminderungsaufwendungen und ggfs. Wertaufholungen auf die in der Produktion genutzten langfristigen Vermögenswerte der betrieblichen Kategorie,
- Aufwendungen bzw. Erträge aus Wertminderungen bzw. Wertaufholungen des Vorratsvermögens.
Allerdings ist hier zu prüfen, ob die Zusammenfassung der vorstehend aufgelisteten Umsatzkosten mit den regelmäßig wiederkehrenden Umsatzkosten zu einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung der Aufwendungen in der GuV führt. Anderenfalls sind die unregelmäßig auftretenden anormalen Kosten sowie Wertminderungsaufwendungen ggfs. ganz oder teilweise zusammenzufassen und in der GuV gesondert auszuweisen. Möglich ist aber auch ein zusammengefasster Ausweis sämtlicher Wertminderungsaufwendungen auf langfristige Vermögenswerte der betrieblichen Kategorie, die dann auch Wertminderungen auf langfristige Vermögenswerte des Vertriebs- und Verwaltungsbereichs umfasst.
Unabhängig davon, ob eine Zusammenfassung der vorstehend aufgeführten unregelmäßigen Umsatzkosten mit den regelmäßig auftretenden Umsatzkosten vorgenommen wird oder verschiedene unregelmäßig aufgeführte Umsatzkosten in einem in der GuVg auszuweisenden GuV-Abschlussposten dargestellt werden oder eine Zusammenfassung sämtlicher Wertminderungsaufwendungen auf langfristige Vermögenswerte der betrieblichen Kategorie gewählt wird, ist im Rahmen der Aufstellung des Anhangs zu prüfen, ob eine Untergliederung des jeweiligen GuV-Abschlusspostens im Anhang wesentliche Informationen beinhalten würde.
Rz. 82a
Sofern die Investition in bestimmte Vermögenswerte, die eigenständig und weitestgehend unabhängig von den anderen Ressourcen der berichterstattenden Einheit Rückflüsse erwirtschaften, eine angebenene Hauptgeschäftstätigkeit ist und damit Umsatzerlöse erzielen, sind auch die auf diese Hauptgeschäftstätigkeiten entfallenden Aufwendungen in den Umsatzkosten der betrieblichen Kategorie zu erfassen. Sofern die berichterstattende Einheit die Investition in als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien als eine angegebene Hauptgeschäftstätigkeit hat, können – vorbehaltlich eines separaten Ausweises in der GuV – zu den Umsatzkosten insbesondere Mietaufwendungen, Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen (einschl. auf RoU-Assets, denen als Finanzinvestitionen geha...