IFRS IC finalisiert Agendaentscheidung zu IFRS 8
In der Einreichung an das IFRS IC wurde gefragt,
- ob eine Angabe der Bewertung des Gewinn- und Verlusts (z.B. Umsatzerlöse) nach IFRS 8.23 auch dann notwendig ist, wenn dieser Betrag nicht durch den Hauptentscheidungsträger (CODM) überprüft wird,
- ob ein Unternehmen verpflichtet ist, die Angaben zu den wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten nach IFRS 8.23(f) für jedes berichtspflichtige Segment zu machen, wenn das Unternehmen diese Beträge unter Anwendung einer anderen Vorschrift als IAS 1.97 ausweist bzw. angibt, und
- wie „wesentliche Posten“ in IFRS 8.23(f) zu bestimmen sind.
Die Fragestellung ist insofern von besonderer Relevanz, weil (bislang) Unklarheit darüber besteht, ob eine zutreffende Auslegung der Anforderungen die Angabe einer vollständigen Gewinn-/Verlustrechnung auf Segmentebene bedingt.
Die vorläufige Agendaentscheidung
In seiner November-Sitzung kam das IFRS IC in einer vorläufigen Agendaentscheidung zu dem Schluss, dass
- nach dem Wortlaut in IFRS 8.23 die Angaben u.a. dann notwendig sind, wenn die Beträge in die vom CODM überprüfte Bewertung des Segmentergebnisses, also die bottom-line, einbezogen werden, auch wenn sie dem CODM nicht gesondert vorgelegt oder von dieser überprüft werden.
- ein (wesentlicher) Ertrags- und Aufwandsposten unabhängig davon anzugeben ist, ob dieser Posten in Anwendung einer anderen Vorschrift als IAS 1.97 ausgewiesen bzw. angegeben wird.
- bei der Bestimmung der „wesentlichen Posten“ die Grundsätze des IAS 1 greifen und entsprechend bspw. die Bestimmung der Wesentlichkeit im Kontext des Abschlusses als Ganzes vorzunehmen ist.
Die Rückmeldungen zu der vorläufigen Agendaentscheidung waren zur Frage 1 unstrittig, allerdings im Hinblick auf die Ausführungen zur Wesentlichkeit und der sich daran anschließenden Frage, ob eine vollständige Gewinn-/Verlustrechnung je Segment darzustellen ist, überwiegend ablehnend.
Im Kern geht es bei der in Rede stehenden Frage letztlich um die Auslegung von IAS 1.97. Danach sind Ertrags- oder Aufwandsposten gesondert anzugeben, wenn sie wesentlich sind. Hierbei stellt sich vor allem die Frage nach dem Verhältnis des Verweises auf die Wesentlichkeit – gemeint ist die Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes - zu den Ausführungen in IAS 1.98. Dort werden – nicht abschließend - Umstände genannt, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten nach IAS 1.97 führen können, bspw. außerplanmäßige Abschreibungen, Restrukturierungen, Veräußerungen von Vermögenswerten und dergleichen. Nach der wohl in der Praxis vorherrschenden Lesart unterliegen damit nicht alle wesentlichen Posten der Angabepflicht i.S.v. IAS 1.97, sondern nur Posten aufgrund „besonderer“ Vorgänge (im Einklang mit den Vorgaben der US GAAP „unusual items“), wobei diese, wie etwa außerplanmäßige Abschreibungen, durchaus regelmäßig vorkommen können.
Die Klarstellungen der finalen Agendaentscheidung
Das IFRS IC hat die vorgetragenen Bedenken nur teilweise aufgenommen, und in der finalen Agendaentscheidung in der Juni-Sitzung einige Klarstellungen vorgenommen.
- U.a. wurde die Agendaentscheidung dahingehend abgeändert, dass sich die Ausführungen zur Wesentlichkeit nur auf die wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten, die nach IAS 1.97 gemacht werden, beziehen. Anders als noch in der vorläufigen Agendaentscheidung ist damit für Zwecke der Angabe nach IFRS 8.23(f) auf wesentliche Beträge i.S.v. IAS 1.97 abzustellen.
- Zudem geht die Agendaentscheidung nunmehr im Detail auf das Verhältnis von IAS 1.97 und IAS 1.98 ein: Die Aufzählung von wesentlichen Ertrags- und Aufwandsposten in IAS 1.98 hat nur Beispielscharakter. Der Wesentlichkeitsvorbehalt gilt allgemein. Eine Begrenzung der Angabe auf „unusual items“ scheidet danach aus. Damit unterliegen grundsätzlich auch Posten wie bspw. die Umsatzkosten der Angabepflicht des IFRS 8.23(f).
- Schließlich wird zur Verdeutlichung noch einmal explizit dargestellt, dass IFRS 8.23(f) von einem Unternehmen nicht verlangt, dass es jeden in seiner Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Ertrags- und Aufwandsposten nach berichtspflichtigen Segmenten darzustellen hat. Insoweit besteht kein Automatismus, alle Posten anzugeben. Es bleibt bei dem Vorbehalt der Wesentlichkeit für den Abschluss als Ganzes, der für die Beurteilung einzelner Positionen anzuwenden ist.
Die Agendaentscheidung dürfte für viele Unternehmen eine Änderung der bisherigen Praxis bedeuten. Sie steht unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.
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Beispiel: Sind Umsatz- bzw. Betriebskosten als wesentliche Posten anzugeben?
Das Zusammenspiel der Regelungen kann anhand des folgenden stark vereinfachten Beispiels illustriert werden: EBIT ist die zentrale Segmentsteuerungsgröße. Annahmegemäß sollte die Wesentlichkeit als Ganzes für den Abschluss 10 betragen. Die Agendaentscheidung betrifft vorliegend die Frage, ob Umsatzkosten bzw. Vertriebskosten, da sie Teil der Segmentsteuerungsgröße EBIT sind, als wesentliche Posten gem. IFRS 8.23(f) anzugeben sind.
Abschluss als Ganzes | Segment A | Segment B | |
Umsatz | 100 | 70 | 30 |
Umsatzkosten | 55 | 50 | 5 |
Vertriebskosten | 15 | 15 | 0 |
EBIT | 30 | 5 | 25 |
Nach der IFRS IC Agendaentscheidung ist die Beurteilung der Wesentlichkeit für einen einzelnen Posten vorzunehmen. Vorliegend übersteigen nur die Umsatz- und Vertriebskosten des Segments A die Wesentlichkeit als Ganzes, so dass nur diese Posten gem. IFRS 8.23(f) anzugeben sind.
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