Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 92
Wie unter Rz. 91 erwähnt, sind die Gewinne und Verluste aus den at Equity bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (sowie Tochterunternehmen im separaten Einzelabschluss) immer unter der investiven Kategorie auszuweisen; dies gilt selbst dann, wenn das Investment in solche Beteiligungen eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt.
Zu den stets in der investiven Kategorie auszuweisenden Equity-Ergebnissen zählen daher
- im Konzernabschluss die Equity-Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen,
- im separaten Einzelabschluss die Equity-Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen, sofern diese nach der Equity-Methode bewertet werden;
hingegen sind im separaten Einzelabschluss die Ergebnisbeiträge aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen in der betrieblichen Kategorie auszuweisen, wenn diese erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.
Aus Gründen der Klarheit sollte im separaten Einzelabschluss dann der genaue Inhalt des GuV-Postens des Equity-Ergebnisses entsprechend bezeichnet werden (z. B. "Gewinne und Verluste aus at Equity bewerteten Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen").
Aufgrund der Formulierung des GuV-Postens in IFRS 18.75 a) (iii) ""Gewinn oder Verlust"" ist davon auszugehen, dass Gewinne und Verluste aus der Equity-Bewertung der nach dieser Methode zu bewertenden Beteiligungen miteinander zu verrechnen sind, mit anderen Worten ein gesonderter Ausweis von Gewinnen und von Verlusten nicht erforderlich ist. Zudem ist dieser GuV-Posten nach Abzug darauf entfallender Steuern (also "netto") zu zeigen.
Eine Aufgliederung der Equity-Ergebnisse aus den at Equity bewerteten Beteiligungen danach, ob diese Beteiligungen eng mit der betrieblichen Kategorie bzw. der Hauptgeschäftstätigkeit verbunden ist oder ob es sich eher um eine finanzwirtschaftliche Beteiligung handelt, die keine wesentlichen Verbindungen zu den von der berichterstattenden Einheit ausgeübten Hauptgeschäftstätigkeit hat (insbesondere wenn das Investment in solche Beteiligungen eine Hauptgeschäftstätigkeit darstellt), wird nicht gefordert. Allerdings kann eine solche Aufgliederung auch in der GuV-Rechnung vorgenommen werden, wenn dies dazu dient eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen zu erreichen. Gleichwohl darf mit einer entsprechenden Untergliederung keinesfalls die GuV-Gliederungsstruktur nach IFRS 18 unterlaufen werden, d. h. sowohl das Equity-Ergebnis aus den mit der betrieblichen Kategorie verbundenen Beteiligungen als auch das Equity-Ergebnis aus den nicht mit der betrieblichen Kategorie verbundenen Beteiligungen ist in der investiven Kategorie und daher unterhalb des Betriebsergebnisses zu zeigen.
Rz. 93
Nach dem Wortlaut der Position IFRS 18.75 a) (iii) (unverändert gegenüber IAS 1.82 c)) sind unter dieser Position nicht die gegebenenfalls anfallenden Wertminderungen bzw. Wertaufholungen auszuweisen, die auf die Buchwerte dieser Anteile entfallen. Diese Wertminderungen bzw. Wertaufholungen sind jedoch zwingend in der investiven Kategorie zu erfassen.
Möglich ist insbesondere ein vom Equity-Ergebnis getrennter Ausweis in der investiven Kategorie oder eine Zusammenfassung mit den Wertminderungen bzw. Wertaufholungen aus sonstigen Beteiligungen, die der investiven Kategorie zugeordnet sind. Demgegenüber kommt eine Zusammenfassung mit den Wertminderungen bzw. Wertaufholungen auf die in der investiven Kategorie enthaltenen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten und erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten, die dem Wertminderungsmodell des IFRS 9. Kap. 5.5 unterliegen, grundsätzlich nicht in Betracht, da zum einen IFRS 18.75 b) (ii) für letztgenannte eine separate Ausweispflicht enthält und zum anderen die Wertminderungsvorschriften, welche für Beteiligungen gelten, sich erheblich von denjenigen des IFRS 9. Kap. 5.5 unterscheiden.
Rz. 94
Sofern eine berichterstattende Einheit das Investment in assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Tochterunternehmen als Hauptgeschäftstätigkeit ausübt (Investment-Mutterunternehmen im Falle des Vorhandenseins von Mutterunternehmen), hat es im Konzernabschluss die Beteiligungen an Tochterunternehmen als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten; für die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der erfolgswirksamen Zeitwertbewertungsmethode. In diesem Falle werden die Erträge und Aufwendungen aus der Zeitwertbewertung dieser Beteiligungen unter der betrieblichen Kategorie ausgewiesen, da es sich um die Hauptgeschäftstätigkeit der berichterstattenden Einheit handelt.