Kommentar
Das BMF hat das Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31.5.2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an die obersten Finanzbehörden der Länder versandt.
Hintergrund
Hintergrund des umfangreichen, 71 Seiten umfassenden, Anwendungsschreibens des BMF ist das am 31.5.2013 zwischen Deutschland und den USA geschlossene das Abkommen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und das Gesetz über die Steuerehrlichkeit bzgl. Auslandskonten.
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) betrifft im Wesentlichen die US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen. Dieses Abkommen vom 31.5.2013 regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die von Finanzinstituten erhoben werden, um die Steuerehrlichkeit auch in internationalen Sachverhalten zu erhöhen. Auf Grundlage des § 117c Abs. 1 Satz 1 AO hat das BMF mit Zustimmung des Bundesrats die Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen Deutschland und den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen (FATCA-USA-Umsetzungsver-ordnung, FATCA-USA-UmsVO, vom 23.7.2014, BGBl. 2014 I S. 1222) erlassen.
Beide Staaten haben sich daher auf eine zwischen-staatliche Vorgehensweise auf der Grundlage des Art. 26 "Informationsaustausch und Amtshilfe" des deutsch-US-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens geeinigt. Zu diesem Zweck haben beide Staaten am 31.5.2013 ein völkerrechtliches Abkommen unterzeichnet, zu dem am 16.10.2013 das Zustimmungsgesetz und am 11.12.2013 das FATCA-Abkommen in Kraft getreten ist.
Auf der Grundlage der durch das FATCA-Gesetz ausgelösten Entwicklung arbeiten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich mit anderen Staaten daran, untereinander weitere an das FATCA-Abkommen angelehnte Vereinbarungen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zu schließen.
Das finale Anwendungsschreiben des BMF dient dem praktischen Umgang mit dem FATCA-Abkommen sowie mit der FATCA-USA-UmsVO und § 117c AO, welche vorsehen, dass deutsche Finanzinstitute die vorgeschriebenen Informationen an die zuständige deutsche Steuerbehörde, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermitteln. Das BZSt leitet die Informationen an den Internal Revenue Service (IRS) der USA weiter. Die USA verpflichten sich im Gegenzug, den deutschen Steuerbehörden Informationen über Zins- und Dividendeneinkünfte zur Verfügung zu stellen, die die US-Steuerbehörde von US Finanzinstituten erhebt. Die USA verpflichten sich, alle in Deutschland ansässigen Finanzinstitute von der Pflicht auszunehmen, mit der US-Steuerbehörde Vereinbarungen abschließen zu müssen, um in den USA Quellensteuereinbehalte unter FATCA zu vermeiden.
Mit den deutschen Ausführungsbestimmungen des § 117c AO sowie der FATCA-USA-UmsVO wird das FATCA-Abkommen in seiner jeweiligen Fassung umgesetzt. Die deutschen Finanzinstitute müssen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen deutschen Regelungen, namentlich die Bestimmungen des FATCA-Abkommens, die Regelung des § 117c AO sowie die FATCA-USA-UmsVO beachten.
Besondere Hinweise
Im Folgenden sind beispielhaft einige interessante und neue Regelungen bzgl. des Anwendungsbereichs, der Sorgfaltspflichten/Dokumentation, des Meldewesens und des Steuerabzugs aufgeführt:
Das BMF bestätigt in seinem Schreiben, dass der Ausdruck "beherrschende Person(en)" auf eine Weise auszulegen ist, die mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vom 6.2.2012 (vgl. www.fatf-gafi.org) vereinbar ist. Der Ausdruck "beherrschende Person" ist so auszulegen, dass er sich an der Definition des wirtschaftlich Berechtigten des deutschen Geldwäschegesetzes (GWG) orientiert (vgl. Rdnr. 169).
Rdnr. 175 des BMF-Schreibens gibt eine Definition in Bezug auf Holdinggesellschaften, wonach die Tätigkeiten einer solchen Gesellschaft "im Wesentlichen" im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften bestehen, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, wenn mindestens 80 % der Vermögenswerte der Gesellschaft in einem Kalenderjahr (oder in einem geeigneten Meldezeitraum) kumulativ aus Vermögenswerten bestehen, welche mit einer Holding-, Finanzierungs- oder Dienstleistungstätigkeit gegenüber der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen (z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen). Unter "Besitzen der ausgegebenen Aktien" wird auch das Halten von Geschäfts- oder Gesellschaftsanteilen verstanden.
Das BMF gibt eine Liste von Finanzprodukten und Rechtsgeschäften, bei denen es sich um keine Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen oder um Finanzkonten handelt, bei denen gemäß Anlage II des FATCA-Abkommens ein ger...