Rz. 133
Werden neben eigenen auch fremde (gecharterte) Handelsschiffe betrieben, können die dazugehörigen Einkünfte unter den Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG begünstigt werden, wenn gleichzeitig, also im selben Wirtschaftsjahr,[1] eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe[2] im internationalen Verkehr betrieben werden. Gecharterte Handelsschiffe sind solche, die Kraft eines Chartervertrages betrieben werden.[3] Unter dem Sammelbegriff des Chartervertrages wird eine Vielzahl von Verträgen zusammengefasst, die eine Schiffsverwendung durch Dritte zum Inhalt haben.[4] Im Rahmen des § 5a EStG zählen hierzu, insbesondere übliche Verträge der Handelsschifffahrt wie Ausrüster-Charter nach § 477 HGB sowie Zeit-, Reise-, Slot- oder Bare-boat-Charter über ein Schiff oder einen Teil des Schiffs.[5]
Rz. 134
Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen, ist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 EStG zusätzlich erforderlich, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten und im Ausland registrierten Handelsschiffe das 3-fache der nach § 5a Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG im internationalen Verkehr betriebenen und im Inland registrierten Handelsschiffe nicht übersteigt.[6] Zur Berechnung der Nettotonnage sind die Nettotonnen pro Schiff jeweils mit der Anzahl der Betriebstage nach Abs. 1 zu vervielfältigen. Wird dieses Verhältnis überschritten, so ist der Gewinn für die im Ausland registrierten, gecharterten Handelsschiffe durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[7] Auch für nicht im Inland registrierte Schiffe müssen sich Ort der Geschäftsleitung und Bereederung im Inland befinden.[8]
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