Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
2.5.1 Allgemeines
Rz. 151
Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe zwingend die Regelungen zur Pauschalierung des Gewinns gemäß § 13a EStG anwenden. Soll hiervon abgewichen werden, muss der Land- und Forstwirt einen Antrag stellen, der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG für 4 Wirtschaftsjahre bindend ist.
Rz. 152
Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich ausschließlich nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine mit dem Übergang der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 3 AO vergleichbare Rechtsvorschrift gibt es für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht. Das Recht auf die Durchschnittssatzgewinnermittlung geht daher weder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb noch bei Verpachtung, Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG oder Zuwendungsnießbrauch über.
Rz. 153
Mit dem Gewinn nach Durchschnittssätzen wird der erzielte Gewinn unwiderlegbar gesetzlich fingiert, sodass kein Rechtsanspruch auf den Ansatz des tatsächlich nachgewiesenen Gewinns besteht bzw. kein einkommensteuerlich relevanter Liebhabereibetrieb nachgewiesen werden kann, solange nicht vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, den Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Daher besteht auf die Anwendung des Durchschnittssatzgewinns einerseits ein Rechtsanspruch, andererseits muss der Land- und Forstwirt diesen jedoch gegen sich gelten lassen.
Rz. 154
Bereits seit 1925 gibt es für die Gewinnermittlung nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte besondere Ermittlungsvorschriften, die seitdem mehreren Änderungen unterlagen. In der neueren Zeit sah sich die Bundesregierung unter dem Druck des Bundesrechnungshofs zu einer Reform des § 13a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 veranlasst. Mit der Neufassung des § 13a EStG reagierte der Gesetzgeber auf die Kritik, indem er durch Änderung der Grenzen für die Zugangsberechtigung die Zahl der Anwendungsfälle deutlich reduzierte, die Gewinnpauschalen für landwirtschaftliche Betriebe oder Sondergewinne erhöhte und die unmittelbare Anbindung an die Einheitsbewertung zum 1.1.1964 aufgab. Darüber hinaus erfolgte eine Vereinfachung durch Pauschalierung und Nichterfassung der land- und fortwirtschaftlichen Sondertätigkeiten.
Rz. 155
Jedoch konnten die angestrebten Ziele wie die Begrenzung des Anwenderkreises, die Vereinfachung der Gewinnermittlung sowie die Erhöhung der Gewinnerfassungsquote nicht verwirklicht werden, sodass der Gesetzgeber mit dem Zollkodexanpassungsgesetz v. 22.12.2014 einen neuen Versuch wagte, § 13a EStG zu reformieren.
Im Einzelnen betrafen die Änderungen folgende Bereiche:
- Änderung der Zugangsvoraussetzungen im Bereich der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 EStG),
- Ansatz eines einheitlichen Grundbetrags für die landwirtschaftlichen Flächen sowie eines Zuschlags für Tierzucht und Tierhaltung je Vieheinheit oberhalb von 25 Vieheinheiten (§ 13a Abs. 4 EStG),
- Erfassung der Betriebseinnahmen und Berücksichtigung von Betriebsausgabenpauschalen für die forstwirtschaftliche Nutzung nach § 51 EStDV (§ 13a Abs. 5 EStG),
- Erfassung von Durchschnittssatzgewinnen für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG) sowie
- Berücksichtigung von Sondergewinnen (§ 13a Abs. 7 EStG).
Die Neuregelungen des § 13a EStG sind ab dem Wirtschaftsjahr 2015 anzuwenden, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht; ansonsten sind sie ab dem abweichenden Wirtschaftsjahr 2015/2016 anzuwenden. Soweit für einen Betrieb nach § 13a Abs. 1 EStG a. F. aufgrund eines Antrags eine andere Gewinnermittlungsart gewählt worden ist, gilt die 4-jährige Bindung auch für den Zeitraum nach dem 1.1.2015.
Rz. 156
Die Verfassungsmäßigkeit der reformierten Vorschrift ist weiterhin strittig.