Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
Rz. 157
Sind die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Gewinn, sofern kein Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gestellt wurde, zwingend nach § 13a Abs. 3–7 EStG zu ermitteln. Für den selbstständigen Betrieb des Land- und Forstwirts muss betriebsbezogen gelten, dass
Liegt eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht vor, so entfällt die Gewinnermittlung nach § 13a EStG.
Rz. 158
Aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtung kann der Betrieb eines kleinen Hofes des Steuerpflichtigen nicht buchführungspflichtig und der Gewinn somit nach der Durchschnittssatzgewinnermittlung festgestellt werden, obwohl der Steuerpflichtige gleichzeitig für einen weiteren Betrieb buchführungspflichtig nach §§ 140 bzw. 141 AO ist.
Rz. 159
Maßgeblich für die Berechnung der selbst bewirtschafteten Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ist die zum Stichtag 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres auf Grundlage des Automatisierten Liegenschaftskatasters nachgewiesene Flächengröße. Von der Fläche abzuziehen sind die zu Sondernutzungen genutzten Flächen, das Abbauland, Geringstland und das Unland.
Rz. 160
Unter die maximal 50 Vieheinheiten fallen alle im Wirtschaftsjahr erzeugten und gehaltenen eigenen und fremden Tiere. Abweichend zur Flächengrenze ist die Tierbestandsgrenze nicht stichtagsbezogen zu betrachten, sodass erst eine nachhaltige Überschreitung die Anwendung des § 13a EStG ausschließt. Die Umrechnung des Tierbestands in Vieheinheiten erfolgt § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG folgend nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, der seinerseits über § 51 Abs. 2–5 BewG auf Anlage 1 und 2 zum BewG verweist.
Rz. 161
Bezüglich der selbst bewirtschafteten Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung wird verlangt, dass diese eine Größe von 50 Hektar nicht überschreitet. Für die Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Automatisierte Liegenschaftskataster maßgebend. Reine Forstbetriebe können (auch bei Unterschreiten der 50 Hektar-Grenze) aufgrund der Nichtanwendung der Ausnahmeregelung in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht der Durchschnittssatzgewinnermittlung unterliegen.
Rz. 162
In Anlage 1a Nr. 2 EStG werden Nutzungsarten und Nutzungsteile als Sondernutzungen aufgezählt, deren Fläche die jeweils in Spalte 2 vorgegebenen Flächengrößen nicht überschreiten darf. Nicht in der Tabelle genannte Sondernutzungen haben keinen Einfluss auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Bewirtschaftet ein Betrieb ausschließlich Sondernutzungen, darf gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG weiterhin der Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
Rz. 163
Bei Wegfall einer der Voraussetzungen hat die Finanzbehörde den Land- und Forstwirt gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG darauf hinzuweisen, dass der Gewinn für darauffolgende Wirtschaftsjahre nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist. Eine Rückkehr zu Durchschnittssätzen ist bei erneuter Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 EStG zwingend, sofern kein Antrag nach Abs. 2 gestellt wurde. Die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG soll innerhalb einer Frist von wenigstens einem Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden.
Haben die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG jedoch von Beginn an nicht vorgelegen, so bedarf es keiner Mitteilung über den Wegfall dieser Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG, um den tatsächlich erzielten Gewinn zu ermitteln.
Ist eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ergangen und liegen bis zum Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vor, hat das Finanzamt die Rechtswirkungen dieser Mitteilung zu beseitigen.