Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
3.5.2.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung
Rz. 291
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung gestattet. Das Wahlrecht bindet den Steuerpflichtigen grundsätzlich für 4 Jahre. Wird der Gewinn in einem der 4 Jahre nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist der Antrag ausweislich § 13a Abs. 2 Satz 2 EStG für den gesamten 4-Jahreszeitraum wirkungslos und der Gewinn für alle betreffenden Jahre nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Ein zwangsweiser Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG nicht erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige zur Einnahmenüberschussrechnung nur übergehen, wenn er die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt. Insbesondere bei Wegfallen der Voraussetzung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – also dem Eintritt in die Buchführungspflicht – wird der Steuerpflichtige regelmäßig nicht zur Einnahmenüberschussrechnung übergehen können. Eine Buchführungspflicht aufgrund der Eigenschaft als Testbetrieb für den agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung oder als Betrieb des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) sowie eine Auflagenbuchführung nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft schließen eine Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung jedoch nicht aus.
3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen
Rz. 292
Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Im Einzelnen betrifft dies
da diese in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen. Dabei sind die Überlegungen des Wechsels vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung zugrunde zu legen, insbesondere ist R 4.6 EStR anzuwenden. Eine Übergangsbilanz ist jedoch nicht erforderlich; bilanzielle Wahlrechte können folglich nicht im Rahmen der Überleitungsrechnung ausgeübt werden. In den übrigen Bereichen, die sich ohnehin an der Einnahmenüberschussrechnung orientieren, ist kein Übergangsgewinn zu ermitteln.