Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid v. 14.12.2021, 3 K 10/19
Verfahren beim BFH: III R 45/22
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom .......... Gewinnerzielungsabsicht bei der geplanten gewerblichen Vermietung der Burg A |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr einen Verlust aus der gewerblichen Vermietung der Burg A. Dieser ist steuerlich anzuerkennen, da es sich bei der gewerblichen Vermietung nicht um einen Liebhabereibetrieb handelt. Denn aus dem vorgelegten Bewirtschaftungskonzept und der Ergebnisprognose für den Zeitraum xxxx bis xxxx [über 20 Jahre] zeigt sich ein Gesamtgewinn. Nach diesem Konzept ist davon auszugehen, dass die derzeit erfolgenden Sanierungsarbeiten in xxxx [in wenigen Jahren] abgeschlossen sein werden und die beabsichtigte Nutzung der Burg A durch Vermietung von Gästezimmern und Ferienwohnungen spätestens im darauf folgenden Jahr beginnen wird.
Der Gewinnerzielungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass die Burg A bereits vor einigen Jahren erworben wurde, da die Sanierung eines solchen unter Denkmalschutz stehenden Objekts sowohl einen langen Planungs- als auch Umsetzungszeitraum bedarf. Andernfalls würde bei einer solchen Art von Objekten stets eine Gewinnerzielungsabsicht aufgrund der Dauer der Sanierung abzulehnen sein, was nicht der Realität entspricht.
Auch kann nicht entgegen gehalten werden, dass derzeit nicht alle finanziellen Mittel für die Sanierungsarbeiten insgesamt zur Verfügung stehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass diese über die Zeit noch durch verschiedene Finanzierungswege beschafft werden können.
Unschädlich ist schließlich auch, dass derzeit noch kein vollständig ausgearbeitetes Betriebskonzept besteht. Aus dem Bewirtschaftungskonzept kann bereits klar die Gesamtplanung und Einschätzung des Geschäftserfolgs ersehen werden. Ein Betriebskonzept macht erst dann Sinn, wenn die Sanierungsarbeiten weitestgehend abgeschlossen sind und dann unter Berücksichtigung der dann aktuellen Marktlage konkret ausgearbeitet wird, wie die gewerbliche Vermietung erfolgt.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Verlust aus der gewerblichen Vermietung in Höhe von xxxxx EUR bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens mindernd berücksichtigt und die Steuer in Höhe von xxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 45/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen