Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
Eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen.
Normenkette
§ 15 Abs. 1, § 13 Abs. 1 InvStG a.F., § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 119 AO
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 2007 aus einer Verschmelzung mit der D-KAG hervorgegangen ist. Die D-KAG verwaltete im Streitzeitraum 2004/2005 den A-Fonds. Dieser hatte nur einen Anleger. Zum Vermögen des A-Fonds gehörten überwiegend Aktien und festverzinsliche Wertpapiere, Genussscheine, Geldmarktpapiere sowie in geringem Umfang auch Derivate. Der A-Fonds wurde von einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft (S-BV) verwaltet. Diese erhielt neben der Basisvergütung eine sog. Performance Fee, soweit sich die verwalteten Vermögenswerte besser entwickelten als der vertraglich festgelegte Vergleichsmaßstab. Die Zahlung der Performance Fee war auf 1 % des durchschnittlichen Marktwertes begrenzt.
Am 1.7.2005 reichte die D-KAG für den A-Fonds beim FA eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Investmentgesellschaft nach § 13 Abs. 2 InvStG für den Streitzeitraum ein. Die von der S-BV berechnete Performance Fee i.H.v. insgesamt 239.998 EUR brachte die D-KAG bei der Ermittlung der ordentlichen Erträge als Werbungskosten in Abzug. Dabei wurde die pauschale 10 %‐ige Kürzung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG berücksichtigt.
Der A-Fonds wurde zum 28.2.2006 gemäß § 40 InvG a.F. auf den B-Fonds verschmolzen. Seit 2007 wurde der B‐Fonds nach der Verschmelzung der D-KAG von der Klägerin verwaltet.
Aufgrund einer Außenprüfung ging das FA davon aus, dass der Werbungskostenabzug zu kürzen sei, da Bemessungsgrundlage für die performanceabhängige Vergütung nicht ausschließlich ordentlichen Erträge i.S.d. § 3 InvStG gewesen seien. Es erließ einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG für den A-Fonds. Im Adressfeld des Bescheids war die Klägerin genannt. Der einzige Anleger war im Bescheid aufgeführt. Unter "B. Begründung und Nebenbestimmungen" wurde auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen.
Das FG (Hessisches FG, Urteil vom 6.3.2014, 4 K 456/12, Haufe-Index 6792685, EFG 2014, 1222) gab der von der Klägerin in eigenem Namen erhobenen Klage statt und hob den Feststellungsbescheid auf. Nach seiner Auffassung fehlte es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass des Feststellungsbescheids, da der Fonds nur einen Anleger hatte.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen. Er hat die Entscheidung des FG jedoch nur im Ergebnis für richtig gehalten.
Hinweis
1. Die erste Frage, die der BFH zu klären hatte, war die Zulässigkeit der Klage. Die Klägerin war als Kapitalanlagegesellschaft gesetzliche Vertreterin des Spezial-Sondervermögens (§ 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Danach war die von ihr im eigenen Namen erhobene Klage gegen die gesonderte Feststellung an sich unzulässig. Jedoch war durch die unzutreffende Adressierung des Feststellungsbescheids der Rechtsschein erweckt worden, dass die Klägerin dessen Inhaltsadressat sei. Der Feststellungsbescheid wies im Anschriftenfeld die Klägerin als Adressatin aus. Er ließ nicht erkennen, dass ihr der Bescheid als gesetzlicher Vertreterin des Spezial-Sondervermögens bekannt gegeben werden sollte. Die Anfechtungsklage war danach zur Beseitigung des von dem Feststellungsbescheid ausgehenden Rechtsscheins zulässig.
2. Entgegen der Auffassung des FG ist eine Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG auch dann durchzuführen, wenn – wie im Streitfall – an dem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Zwar fehlt es diesbezüglich an einer klaren gesetzlichen Regelung. Jedoch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG, dass die in § 13 Abs. 2 InvStG festgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung unabhängig von der Zahl der Anleger auch für inländische Spezial‐Sondervermögen gilt. Hieraus folgert der BFH, dass der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen hat, dass auch bei nur einem Anleger die Besteuerungsgrundlagen eines inländischen Spezial-Sondervermögens festgestellt werden sollen. Dies ist auch sachgerecht, da der Anleger nicht über die für eine Erklärung der Besteuerungsgrundlagen notwendigen Informationen verfügt. Die Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine gesonderte und einheitliche Feststellung. Sie erfolgt nicht nur gegenüber dem Spezial-Sondervermögen, sondern auch gegenüber dem Anleger.
3. Diese Ausführungen des BFH zum Feststellungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. bei nur einem Anleger sind streng genommen aber nur ein obiter dictum. Er hätte diese Rechtsfrage auch offen lassen können. Denn entscheidungserheblich für die Aufhebung des Feststellungsbescheids war, dass der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids nicht hinreichend i.S.d. § 119 AO bestim...