1 Einführung
Noch immer besteht im beruflichen Kontext ein gesteigerter Bedarf, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Nach wie vor gibt es verhältnismäßig weniger Frauen in Führungspositionen. Im Schnitt verdienen Frauen weniger Geld als ihre männlichen Kollegen. Doppelbelastungen durch die Betreuung von Familie und Kindern, neben dem Beruf, werden zumeist von Frauen gestemmt. Nicht zuletzt gibt es im beruflichen Umfeld nach wie vor Fälle von geschlechtsbedingter Diskriminierung und sexueller Belästigung.
Neben dem Bundesgremienbesetzungsgesetz novellierte der Bundesgesetzgeber mit Wirkung zum 1.5.2015 zuletzt das Bundesgleichstellungsgesetz. Diese Gesetze bilden die tragenden Säulen zur gleichberechtigten Partizipation von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Bundes. Durch die Regelungen in diesen Gesetzen soll gewährleistet werden, dass bestehende Ungleichbehandlungen von Frauen und Männern abgebaut werden. Eine Maßnahme zur Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern ist die Einführung der Position des Gleichstellungsbeauftragten. Hierdurch soll ein Ansprechpartner für die Beschäftigten geschaffen werden, der gleichzeitig über Maßnahmen der Dienststelle informiert wird und seine Einschätzung in Bezug auf Themen der Gleichstellung abgeben kann. Hierdurch soll das Thema der Gleichstellung bei der Entscheidung über Maßnahmen präsent gemacht werden.
Die verpflichtende Wahl oder Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten beschränkt sich wegen des Anwendungsbereichs des Bundesgleichstellungsgesetztes auf die Bundesverwaltung und die Unternehmen und Gerichte des Bundes.
Für Unternehmen in privater Hand gibt es keine Verpflichtung zur Wahl oder Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. Gleichwohl gibt es in vielen großen Unternehmen die Position der Gleichstellungsbeauftragten mit ähnlichem Aufgabenfeld.
Ausgestaltung in privaten Unternehmen
Bei der Ausgestaltung müssen sich die Unternehmen in privater Hand nicht an den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes oder der Landesgleichstellungsgesetze orientieren. Sie sind vielmehr frei, ob sie eine Gleichstellungsbeauftragte berufen und welche Aufgaben diese erfüllen soll. Im Hinblick auf hervorgehobene Bedeutung der Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter ist es Unternehmen allerdings zu empfehlen, eine Gleichstellungsbeauftragte zu berufen. Den Umfang der Befugnisse und den Schutz dieser Position sollte jedes private Unternehmen anhand der Bedürfnisse und Struktur festlegen.
2 Rechtsstellung
Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Personalabteilung an und ist unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet. Ihre Aufgaben führt die Gleichstellungsbeauftragte weisungsfrei aus. Aufgrund ihrer besonderen Stellung ist die Gleichstellungsbeauftragte vor Kündigungen, Versetzungen und Abordnungen wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt. Entsprechend gelten daher § 15 KSchG und §§ 46 ff. BPersVG. Eine Kündigung ist insbesondere nur aus wichtigem Grund möglich.
Zum weiteren persönlichen Schutz ist es untersagt, die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu behindern. Auch darf sie nicht wegen ihres Amts in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt oder begünstigt werden. Das Amt als Gleichstellungsbeauftragter darf für das berufliche Fortkommen keine Auswirkungen haben. Es muss unberücksichtigt bleiben.
Geschlecht der beauftragten Person
Ob lediglich Frauen oder auch Männer für die Position in Betracht kommen, hängt davon ab, ob die Position auf Bundes- oder Landesebene zu besetzen ist. Während das Bundesgleichstellungsgesetz auf Bundesebene das weibliche Geschlecht vorschreibt, wird dies auf Landesebene unterschiedlich gehandhabt. Beispielsweise schreibt das Bayrische Gleichstellungsgesetz (BayGIG) kein Geschlecht für die Stelle vor. Meistens werden jedoch auch nach den Landesgleichstellungsgesetzen Frauen als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzt.
Immer wieder beschäftigt die Arbeitsgerichte die Frage, ob in der Beschränkung auf Frauen als Gleichstellungsbeauftragte eine Diskriminierung gegenüber männlichen und diversen Personen liegen kann. Die Instanzenrechtsprechung zeigt sich hierzu sehr differenziert im Hinblick auf die genaue Ausgestaltung des Landesgesetzes. Eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung für alle Gleichstellungsbeauftragen – sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene – existiert bislang nicht.
3 Aufgaben
Gemäß § 25 BGleiG gehört es zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten, insbesondere bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Das Wort "betreffen" verdeutlicht, dass die Mitwirkungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten nur bestehen, wenn eine M...