Leitsatz
In den einzelnen Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) bleibt die ursprüngliche Körperschaftsteuerbelastung festgeschrieben. Nur mit dieser Kenntnis kann bei einer späteren → Gewinnausschüttung die Höhe der Minderung der Körperschaftsteuer bestimmt werden, die sich aus der Reduzierung der früheren Tarifbelastung auf die aktuelle Ausschüttungsbelastung ergibt ( → Gliederungsrechnung ).
Für Vorabausschüttungen ist in § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG geregelt, dass diese mit dem vEK zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Ausschüttung verrechnet werden. Dies ist i. d. R. unproblematisch, da dies das aktuelle Wirtschaftsjahr ist, für das die Vorabausschüttung erfolgt. Im entschiedenen Fall kam jedoch hinzu, daß die Vorabausschüttung für das Wirtschaftsjahr 1994 erfolgt ist. Da aber zum 31. 12. 1994 eine Umgliederung des bisher noch vorhandenen EK 56 (Tarifbelastung 56 % aus Jahren bis 1989) vorzunehmen ist, war strittig, ob die Umgliederung vor oder nach der Verrechnung der Vorabausschüttung vorzunehmen ist.
Der BFH sprach sich für eine Verrechnung nach der Umgliederung i. S. d. § 54 Abs. 11 KStG aus. Dies ergibt sich aus dem Gesetz, das insoweit per Fiktion eine Durchbrechung der handelsrechtlichen und bilanziellen Betrachtungsweise bewirkt. Diese Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil darin keine unzulässige Rückwirkung bzw. Konfiskation zu sehen sei. Die Umgliederung des EK 56 ist bereits seit 1988 gesetzlich normiert gewesen, womit den Steuerzahlern genügend Zeit vorgegeben war, um sich darauf einzustellen. Wäre die Vorabausschüttung z. B. bereits für 1993 erfolgt, hätte sich die KSt-Minderung durch die Finanzierung aus dem EK 56, anstatt wie nun aus dem EK 50, noch mit einem höheren Betrag errechnet.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.10.1998, I R 35/97
Anmerkung: Das Urteil ist auch für das Wirtschaftsjahr 1998 hoch aktuell. Denn zum Ende dieses Wirtschaftsjahrs, i. d. R. also zum 31. 12. 1998, erfolgt eine weitere Umgliederung . Betroffen ist das EK 50, das in EK 45 und EK 02 umgegliedert wird. Das bedeutet, daß eine Vorabausschüttung für 1998 nicht mehr mit dem EK 50 verrechnet werden kann. Zur Vermeidung der Umgliederung wäre in 1998 nur der Beschluss einer Gewinnausschüttung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 1997 mit Auszahlung noch in 1998 möglich gewesen.