Die nach alter Rechtslage gegebene Möglichkeit der endlosen Stundung ist entfallen. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist gem. § 4 Abs. 6 S. 2 AStG in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen.
Zu entrichten ist
- die erste Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids,
- die weiteren Jahresraten jeweils zum 31.7. der Folgejahre.
Die sofortige Zahlung auslösende schädliche Ereignisse: § 6 Abs. 4 S. 5 AStG enthält schädliche Ereignisse, die die sofortige (Rest-)Zahlung der Steuer auslösen:
- eine Jahresrate wird nicht fristgemäß entrichtet;
- die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 5 AStG werden nicht erfüllt;
- der Steuerpflichtige meldet Insolvenz an;
- die Anteile werden veräußert;
- es erfolgen Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr im Wert von mehr als ¼ des Werts im Zeitpunkt des Wegzugs.
Europarechtliche Bedenken: Die Neuregelung der Ratenzahlung und insbesondere das in der Regel eingreifende Erfordernis der Sicherheitsleistung sind europarechtlich bedenklich.[2]
Beraterhinweis Ggf. sollte mit Verweis auf die Europarechtswidrigkeit Einspruch eingelegt und ggf. das Klageverfahren geführt werden.
Eine nach § 6 Abs. 5 AStG a.F. bereits gewährte, zeitlich unbefristete Stundung bleibt für die Altfälle bestehen (§ 21 Abs. 3 AStG).
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