Die nach alter Rechtslage gegebene Möglichkeit der endlosen Stundung ist entfallen. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 AStG kann die festgesetzte Steuer auf Antrag in 7 gleichen Jahresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist gem. § 4 Abs. 6 S. 2 AStG in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen.

Zu entrichten ist

  • die erste Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids,
  • die weiteren Jahresraten jeweils zum 31.7. der Folgejahre.

Die sofortige Zahlung auslösende schädliche Ereignisse: § 6 Abs. 4 S. 5 AStG enthält schädliche Ereignisse, die die sofortige (Rest-)Zahlung der Steuer auslösen:

  • eine Jahresrate wird nicht fristgemäß entrichtet;
  • die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 5 AStG werden nicht erfüllt;
  • der Steuerpflichtige meldet Insolvenz an;
  • die Anteile werden veräußert;
  • es erfolgen Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr im Wert von mehr als ¼ des Werts im Zeitpunkt des Wegzugs.

Europarechtliche Bedenken: Die Neuregelung der Ratenzahlung und insbesondere das in der Regel eingreifende Erfordernis der Sicherheitsleistung sind europarechtlich bedenklich.[2]

Beraterhinweis Ggf. sollte mit Verweis auf die Europarechtswidrigkeit Einspruch eingelegt und ggf. das Klageverfahren geführt werden.

Eine nach § 6 Abs. 5 AStG a.F. bereits gewährte, zeitlich unbefristete Stundung bleibt für die Altfälle bestehen (§ 21 Abs. 3 AStG).

[2] Vgl. Oppel, IWB 2021, 1; Heck/Oertel, ISR 2021, 286; Böhmer/Schewe/Schlücke, FR 2021, 765.

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