Eine Ausgliederung im Wege der Abspaltung zur Neugründung oder zur Aufnahme wird
- für Sozietäten in der Rechtsform der GbR oder
- für Einzelbetriebe
daran scheitern, dass die Ausgliederung i.S.d. § 123 ff. UmwG die Eintragung des übertragenden Rechtsträgers in einem Register voraussetzt.
Beachten Sie: Ist hingegen übertragender Rechtsträger
- eine Partnerschaft,
- eine Partnerschaft mbB oder
- eine GmbH & Co. KG,
wird eine Ausgliederung oder eine formwechselnde Umwandlung i.S.d. UmwG in Betracht kommen.
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