Gemäß § 17 Abs. 2a EStG gehören auch die nachträglichen AK zu den AK bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns. Als nachträgliche AK zu erfassen sind insbesondere
- offene oder verdeckte Einlagen,
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
- Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Darlehensverzicht: Das BMF ordnet auch den Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen in Höhe des werthaltigen Teils den nachträglichen AK zu.
Rangrücktritt: Wird vom Gesellschafter im Hinblick auf eine gegenüber der Gesellschaft bestehende Darlehensforderung der Rangrücktritt i.S.d. § 5 Abs. 2a EStG (Tilgung nur aus künftigen Gewinnen, nicht aber auch aus sonstigem freiem Vermögen) erklärt, qualifiziert das BMF diesen Rangrückritt als verdeckte Einlage, wenn
- der Rangrücktritt durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
- die Forderung des Gläubigers (noch) werthaltig ist.
"Gesellschaftsrechtliche Veranlassung" bei Darlehensausfall: Fallen Darlehen aus, setzt der Erfassung als nachträgliche AK zudem gem. § 17 Abs. 2a S. 4 EStG deren gesellschaftsrechtliche Veranlassung voraus. Gradmesser ist, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem fremden Dritten noch ein Darlehen zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte. Ein Darlehen ist nach Ansicht des BMF insoweit gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn im Zeitpunkt
- seiner Gewährung (Krisendarlehen) oder
- Weitergewährung (stehengelassenes Darlehen)
die Rückzahlung des Darlehens angesichts der finanziellen Situation der Gesellschaft in dem Maße gefährdet ist, dass ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Darlehensgewährung zu denselben Bedingungen wie der Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre.
Beachten Sie: Unabhängig von einem tatsächlichen Eintritt der Krise nimmt das BMF zudem bei krisenbestimmten Darlehen und Finanzplandarlehen stets eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung an.
Beraterhinweis Ist der Ausfall einer Darlehensforderung des Gesellschafters gegenüber seiner Kapitalgesellschaft nicht nach § 17 Abs. 2a EStG berücksichtigungsfähig, kommt ggf. ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht (s. dazu unter V.). Beachten Sie: Anders bei verdeckten Einlagen (z.B. Verzicht auf Gesellschafterdarlehen oder Rangrücktritt gem. § 5 Abs. 2a EStG), für die das BMF eine solche Berücksichtigung ausschließt.