Halten der GmbH-Beteiligung über eine GbR: Anders kann sich die Fungibilität darstellen, wenn die GmbH-Beteiligung über eine Personengesellschaft – z.B. eine GbR – gehalten wird. Für die Übertragung von GbR-Anteilen bestehen keine gesetzlichen Formerfordernisse. Die GbR-Anteile könnten insofern Referenzobjekt für ein NFT sein.
Die GbR kann Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben. Derzeit würde also eine Fungibilität hergestellt werden.
MoPeG = Meldepflicht der GbR zum Gesellschaftsregister zum 1.1.2024: Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 entsteht allerdings eine faktische Meldepflicht der GbR zum Gesellschaftsregister. Denn die Eintragung im Gesellschaftsregister ist Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein Register erfordern.
"Eintragung bedingt Eintragung": Die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste einer GmbH ist insoweit nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG). Bei der Anmeldung sind der Name, der Vertragssitz und die inländische Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Daneben sind Angaben zu den Gesellschaftern erforderlich.
Registermeldepflicht für den Fall des Gesellschafterwechsels...: Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind gem. § 707 Abs. 3 S. 2 BGB n.F. auch
- das Ausscheiden eines Gesellschafters und
- der Eintritt eines neuen Gesellschafters
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
Beraterhinweis Die Eintragung des Gesellschafterwechsels ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Übertragung einer GbR-Beteiligung; eine pflichtwidrig unterlassene Eintragung kann jedoch zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit zu Lasten der vertretungsberechtigten Gesellschaft führen.
... steht einer solchen Konstruktion entgegen: Da bei Transaktionen über die Blockchain nicht sichergestellt ist, dass der Emmittent des NFT erfährt, wer nunmehr Inhaber des NFT – und damit des verbrieften Rechts – ist, steht die Registermeldepflicht für den Fall des Gesellschafterwechsels einer solchen Konstruktion entgegen:
- Die GbR-Anteile wären zwar fungibel,
- die geschäftsführenden Gesellschafter der GbR würden sich aber fortgesetzt dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverstoßes aussetzen, wenn und sobald das ausgegebene NFT vom Erstinhaber auf einen Dritten transferiert wird.