Nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 UmwStG ist es auf Antrag möglich, eine Sachgesamtheit wie einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen (Teil eines) Mitunternehmeranteil/s gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte zum Buchwert oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft einzubringen.
Sperrfristbehaftete Anteile: Der Gesetzgeber hat, um (vermeintlich) ungerechtfertigte Steuerbegünstigungen stiller Reserven zu vermeiden, gleichsam als "Gegenpol" in § 22 Abs. 1 UmwStG eine siebenjährige Sperrfrist im Hinblick auf die neu ausgegebenen Gesellschaftsrechte implementiert (sperrfristbehaftete Anteile).
Das gleiche Regelungskonzept greift nach § 22 Abs. 2 UmwStG mit Blick auf die im Rahmen
- einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder
- eines qualifizierten Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 UmwStG
gewährten Anteile.
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