Sperrfristverhaftete Anteile: Werden Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder von Mitunternehmeranteil in eine inländische Kapitalgesellschaft gewährt und erfolgt diese Einbringung zum Buch- oder Zwischenwert, unterliegen die erhaltenen Anteile einer siebenjährigen Sperrfrist.

Rückwirkende Steuerpflicht des Einbringungsgewinns: Wird innerhalb dieser Frist

realisiert, wird rückwirkend im Jahr der Einbringung der Einbringungsgewinn pro rata temporis steuerpflichtig.

Keine Sperrfristverhaftung: Erfolgt die Aufnahme neuer Gesellschafter hingegen nicht durch den Verkauf bestehender Anteile, sondern durch die Ausgabe neuer Anteile aufgrund nomineller Kapitalerhöhung, sind diese Anteile grundsätzlich nicht sperrfristverhaftet.[1]

Keine Aufspaltung stiller Reserven: Wird für die Neuanteile ein Entgelt auf die Stammeinlage und ggf. zusätzlich als Agio in die Kapitalrücklage geleistet, das dem anteiligen Verkehrswert entspricht, spalten sich keine stillen Reserven aus den ursprünglichen Anteilen ab.[2] Beachten Sie: Die Sperrfrist der Altanteile läuft in diesem Fall unverändert weiter.

Kapitalerhöhung während siebenjähriger Sperrfrist: Die Kapitalerhöhung ist auch während der siebenjährigen Sperrfrist grundsätzlich kein schädliches Ereignis, das einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn entstehen lassen könnte.

[1] Stangl in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 UmwStG Rz. 572.
[2] BMF v. 11.11.2011 – IV C 2 - S 1978 - b/08/10001 – DOK 2011/0903665, GmbH-StB 2012, 44 (Görden) = BStBl. I 2011, 1314 (UmwStE), Tz. 22.43.

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