Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Ref. iur. Janik Wehmeier, LL.B.[*]
Aufgrund der Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gem. § 16 GmbHG gilt im Grundsatz: Nur wer in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste als Gesellschafter angeführt ist, darf von der Gesellschaft, den übrigen Gesellschaftern und Dritten als Gesellschafter behandelt werden. Ist die hinterlegte Liste unrichtig, kann dies nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern insbesondere auch ertragsteuerlich zu herausfordernden, überwiegend noch ungeklärten, gleichwohl praxisrelevanten Fragestellungen führen.
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