Im Grundsatz sind sowohl rechtsfähige als auch nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Stiftungen sowie Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG etc.) Steuersubjekte (vgl. § 1 Abs. 1 KStG). Sie können jedoch im Falle ihrer Gemeinnützigkeit
- steuerliche sowie
- außersteuerliche
Vergünstigungen und Vorteile erlangen.
Gemeinnützige Körperschaften sind in ertragsteuerlicher Hinsicht nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Zuwendungen an inländische gemeinnützige Körperschaften sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b) ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Auch gemeinnützig gewidmete Zweckzuwendungen können gem. § 13 Nr. 17 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein.
Grundbesitz, der unmittelbar von einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) GrStG von der Grundsteuer befreit. Auch ihre Leistungen und Lieferungen können gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 1 UStG u.U. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind zudem spendenprivilegiert, d.h. sie sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für geleistete Spenden auszustellen (§ 63 Abs. 5 AO, § 50 EStDV), um damit dem Zuwendenden den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG zu ermöglichen.
Unterhalten gemeinnützige Körperschaften hingegen sog. wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§§ 64, 14 AO), sollen die hieraus erzielten Einkünfte aus Gründen des Wettbewerbsschutzes normal besteuert werden (vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG, 3 Nr. 6 S. 2 GewStG, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) S. 2 UStG).