Auch die gUG (haftungsbeschränkt) i.S.d. § 5a Abs. 1 GmbHG ist eine zulässige Rechtsform für Non-Profit-Organisationen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 2 AO grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig. Die Thesaurierungspflicht und Rücklagenbildung aus § 5a Abs. 3 GmbHG stehen der Gemeinnützigkeit der gUG (haftungsbeschränkt) nicht entgegen.[28] Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft darf – wie auch die gGmbH – zulässigerweise als "gUG (haftungsbeschränkt)" firmieren.[29]
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