Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und eignet sich daher – ebenso wie der mitgliedschaftlich organisierte Idealverein – auch für gemeinnützige Zweckverfolgungen, etwa im Bereich von Tätigkeiten mit einem höheren Kapitaleinsatz.[5] Die gGmbH kann ihren anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus mit der Abkürzung "gGmbH" kenntlich machen (§ 4 S. 2 GmbHG).[6]
Abgrenzung gegenüber Verein:
- Anders als der Verein ist die gGmbH nicht auf eine Vielzahl von Mitgliedern ausgerichtet und damit als Rechtsform vorzugswürdig, wenn der Mitglieder- bzw. Gesellschafterkreis zahlenmäßig klein ist und auch künftig begrenzt bleiben soll.[7]
- Die Anteile an der gGmbH sind zwar grundsätzlich frei übertragbar; was durch den Gesellschaftsvertrag aber auch eingeschränkt werden kann (vgl. § 15 Abs. 1 und 5 GmbHG).
- Zudem lässt sich die gGmbH – anders als der Verein (vgl. §§ 56, 73 BGB) – z.B. auch als "Ein-Personen-gGmbH" nur mit einem einzigen Gesellschafter gründen und dauerhaft aufrechterhalten.[8]
- Im Gegensatz zum Verein bietet die gGmbH eine schlankere Struktur mit einer straffen und klaren Geschäftsleitung, die flexible Entscheidungsmöglichkeiten ermöglicht.[9]
- Bei der Gründung der gGmbH muss diese – anders als der Verein – zwingend mit Kapital ausgestattet werden, da das Stammkapital der gGmbH mindestens 25.000 EUR betragen muss (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG).[10]
- Die Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter können im Falle ihres Ausscheidens in Höhe der noch vorhandenen Stammeinlagen zurückgewährt werden, was bei einem Idealverein so hingegen nicht umsetzbar ist.[11]
- Zudem ist die gGmbH – anders als der Verein – qua Rechtsform zur Rechnungslegung und Offenlegung verpflichtet (vgl. §§ 264, 325 HGB).
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