Eine GmbH kann gem. § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und eignet sich daher – ebenso wie der mitgliedschaftlich organisierte Idealverein – auch für gemeinnützige Zweckverfolgungen, etwa im Bereich von Tätigkeiten mit einem höheren Kapitaleinsatz.[5] Die gGmbH kann ihren anerkannten Gemeinnützigkeitsstatus mit der Abkürzung "gGmbH" kenntlich machen (§ 4 S. 2 GmbHG).[6]

Abgrenzung gegenüber Verein:

  • Anders als der Verein ist die gGmbH nicht auf eine Vielzahl von Mitgliedern ausgerichtet und damit als Rechtsform vorzugswürdig, wenn der Mitglieder- bzw. Gesellschafterkreis zahlenmäßig klein ist und auch künftig begrenzt bleiben soll.[7]
  • Die Anteile an der gGmbH sind zwar grundsätzlich frei übertragbar; was durch den Gesellschaftsvertrag aber auch eingeschränkt werden kann (vgl. § 15 Abs. 1 und 5 GmbHG).
  • Zudem lässt sich die gGmbH – anders als der Verein (vgl. §§ 56, 73 BGB) – z.B. auch als "Ein-Personen-gGmbH" nur mit einem einzigen Gesellschafter gründen und dauerhaft aufrechterhalten.[8]
  • Im Gegensatz zum Verein bietet die gGmbH eine schlankere Struktur mit einer straffen und klaren Geschäftsleitung, die flexible Entscheidungsmöglichkeiten ermöglicht.[9]
  • Bei der Gründung der gGmbH muss diese – anders als der Verein – zwingend mit Kapital ausgestattet werden, da das Stammkapital der gGmbH mindestens 25.000 EUR betragen muss (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG).[10]
  • Die Bar- oder Sacheinlagen der Gesellschafter können im Falle ihres Ausscheidens in Höhe der noch vorhandenen Stammeinlagen zurückgewährt werden, was bei einem Idealverein so hingegen nicht umsetzbar ist.[11]
  • Zudem ist die gGmbH – anders als der Verein – qua Rechtsform zur Rechnungslegung und Offenlegung verpflichtet (vgl. §§ 264, 325 HGB).
[5] Vgl. auch: Weitemeyer, GmbHR 2021, 57.
[6] S. dazu auch: Cremers, npoR 2020, 33 (34); Weitemeyer, GmbHR 2021, 57 (58); Cremers, Steuerliche Gemeinnützigkeit und allgemeine Rechtsordnung, 2022, S. 518 ff.
[7] Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.8; Weitemeyer, GmbHR 2021, 57 (58).
[8] Vgl. Weitemeyer, GmbHR 2021, 57 (58); Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.8.
[9] So auch: Kirchhain in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 20 Rz. 174.
[10] Vgl. auch: Gilberg, RNotZ 2020, 193 (196). Hinweis: Voraussetzung für die Anmeldung der gGmbH zur Eintragung im Handelsregister ist, dass der Gesamtbetrag aller eingezahlten Einlagen mindestens 12.500 EUR beträgt, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG.
[11] Dazu auch: Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rz. 2.8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge