In der Praxis kann sich die Diskussion mit der Finanzverwaltung auftun, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung der anlässlich der Option zu zahlende Kaufpreis nicht ganz oder teilweise verkappter Arbeitslohn ist.

 

Beispiel

A ist Geschäftsführer (GF) und Alleingesellschafter der A-GmbH. Er verkauft im Jahr 2021 51 % seiner Anteile an den Investor I. Im Hinblick auf die verbleibenden 49 % wird I eine Call-Option eingeräumt, die ab 2025 ausgeübt werden kann und bei der sich der dann zu zahlende Kaufpreis auf 49 % des fünffachen Durchschnitts-EBIT 2022-2024 beläuft. A bleibt in den Jahren 2021-2025 GF und erhält ein jährliches Brutto-Fixum i.H.v. 80.000 EUR.

Das Finanzamt wird in diesem Fall ggf. diskutieren,

  • ob das Gehalt des A mit brutto "nur" 80.000 EUR ohne Tantieme fremdüblich ist oder
  • ob nicht bei wirtschaftlicher Betrachtung jedenfalls im späteren Optionskaufpreis auch (teilweise) eine erfolgsbasierte Abgeltung der Tätigkeit des A als GF (ähnlich einer Tantieme) enthalten ist.

Träfe diese Sichtweise zu, hätte dies zur Folge, dass der entsprechende (Teil-)Betrag nicht dem steuerbegünstigten Teileinkünfteverfahren unterworfen würde, sondern gem. § 19 EStG ohne Privilegierung besteuert würde und ggf. zusätzlich der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen wäre.

Beraterhinweis In solchen Fallgestaltungen sollte in der Praxis darauf geachtet werden, im GF-Vertrag nicht nur eine Fixvergütung, sondern zusätzlich eine (moderate) Tantieme aufzunehmen. So kann dann gegenüber dem Finanzamt argumentiert werden, dass in Form der vereinbarten Tantieme bereits eine erfolgsbasierte Ergebnisbeteiligung des GF vereinbart sei und der Kaufpreis aus dem Optionskaufvertrag daneben trete.

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