Beispiel

Die X-GmbH unterhält einen Geschäftsbetrieb im Bereich des Pkw-Autohandels. Zudem ist sie alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH, die einen Reparaturbetrieb für Pkw unterhält.

Die X-GmbH verkauft sämtliche Anteile an der Y-GmbH an die Z-AG. Die Z-AG ihrerseits betreibt ebenfalls bereits einen Pkw-Handel und möchte den Reparaturbetrieb der Y-GmbH fortführen.

Lösung: Sofern der Ort der Leistung im Inland liegt, liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgang – konkret eine umsatzsteuerbare Lieferung – vor. Diese ist allerdings nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der USt befreit.

Option zur Ermöglichung des Vorsteuerabzugs? Sofern es sich aus Sicht der X-GmbH bei der Y-GmbH um eine unternehmensbezogene Beteiligung handelt, die sie im Rahmen ihres Unternehmens hält, kann sie nach § 9 Abs. 1 UStG zur USt-Pflicht optieren.

Eine solche Option kann für den Veräußerer ggf. attraktiv sein, wenn insbesondere Transaktionskosten anlässlich der Veräußerung anfallen, die ihrerseits umsatzsteuerpflichtig sind. Durch die Option kann dem Veräußerer – im vorliegenden Fall der X-GmbH – der Vorsteuerabzug verschafft werden.

 

Fortführung des Beispiels

Anlässlich der Veräußerung der Anteile der Y-GmbH hat die X-GmbH insgesamt umsatzsteuerpflichtige Transaktionskosten i.H.v. 50.000 EUR (USt hierauf: 9.500 EUR).

Lösung: Die X-GmbH kann ohne Option nur erhöhte Anschaffungskosten für sich "verbuchen". Optiert sie zur USt, kann sie die auf die Transaktionskosten entfallende Vorsteuer ziehen.

 

Weitere Fortführung des Beispiels

Die Z-AG erwirbt die Beteiligung an der Y-GmbH ebenfalls als unternehmensbezogene Beteiligung für ihr Unternehmen.

Lösung: Insofern kann sie aus dem Unternehmenskaufpreis, der sich um die USt erhöht, bei Ausübung der Option durch die X-GmbH und ordnungsgemäßer Rechnungserteilung die Vorsteuer ziehen. Zum anderen kann sie im Hinblick auf ihre eigenen Transaktionskosten ggf. zusätzlich die Vorsteuer ziehen.

Beraterhinweis Vorstehendes Beispiel wird in der Praxis der Ausnahmefall sein.

Vor diesem Hintergrund ist – insbesondere aus Sicht des Käufers – eine Option zur USt-Pflicht gerade nicht gewollt. Insofern muss

  • neben einer salvatorischen Kaufpreisklausel, wonach sich der Kaufpreis im Fall der USt-Pflicht um die gesetzliche USt erhöht,
  • zugleich eine Verpflichtung beider Parteien aufgenommen werden, dass die Option zur USt unterlassen wird.
 

Formulierungsbeispiel

„Der Kaufpreis ist ein Nettobetrag. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der vorliegende Anteilsverkauf entweder nicht umsatzsteuerbar oder jedenfalls umsatzsteuerfrei ist. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass dieser Vertrag noch keine Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG darstellt. Für den Fall einer abweichenden, materiell bestandskräftigen Beurteilung im Steuerverfahren erhöht sich der Gesamtkaufpreis um die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, gegen Rechnungsstellung mit gesondertem Steuerausweis die Umsatzsteuer aus zusätzlichem Kaufpreis vom Käufer zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung verpflichtet. Der Anspruch auf Nachberechnung der Umsatzsteuer verjährt frühestens sechs Monate nach materiell bestandskräftiger Festsetzung der Umsatzsteuer.

Keine der Parteien wird zur Umsatzsteuer optieren (keine Optionsausübung gemäß § 9 UStG).”

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