1 Allgemeines
Eine Gesellschafterversammlung ist eine Gesellschafterversammlung – gleichgültig, ob ordentlich oder außerordentlich (§§ 48 ff. GmbHG). Neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die turnusmäßig in der Regel einmal im Jahr stattfindet, ist eine außerordentliche Gesellschafterversammlung dann einzuberufen, wenn über Angelegenheiten beschlossen werden soll, die eine dringliche Entscheidung erfordern oder außerhalb der üblichen Tagesordnung liegen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erfolgt in aller Regel aus wichtigem Grund. Was ein wichtiger Grund ist, richtet sich zum einen nach dem GmbH-Gesetz und zum anderen nach der individuellen Satzung oder auch nach der Gesellschafterstruktur und dem Unternehmensgegenstand der GmbH.
2 Einberufungsrechte und -pflichten
Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Jeder Geschäftsführer kann die Einberufung allein vornehmen, auch wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt ist.
Nach § 49 Abs. 2 GmbHG sind die Geschäftsführer – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen (z. B. § 49 Abs. 3 GmbHG) – dann verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschaft ohne Abhaltung der Gesellschafterversammlung nicht unerhebliche Nachteile drohen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hat der Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs "im Interesse der Gesellschaft erforderlich" haben sich zwei Fallgruppen herausgebildet, die als Orientierungshilfe dienen können:
Die erste Fallgruppe beinhaltet solche Beschlussgegenstände, die nach Gesetz oder Satzung in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen. Hierzu zählen u. a. die Katalogmaßnahmen des § 46 GmbHG, Satzungsänderungen (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (§§ 55 ff., 58 ff. GmbHG) sowie Strukturmaßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz (z. B. Formwechsel oder Verschmelzung).
Die zweite Fallgruppe beinhaltet Beschlüsse, die zwar in die Zuständigkeit der Geschäftsführung fallen, jedoch aufgrund ihres besonderen Charakters oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die vorherige Zustimmung der Gesellschafter erforderlich machen. Hierunter fallen z. B. Geschäfte, die außerhalb des Unternehmensgegenstands liegen sowie grundlegende Änderungen der Geschäftspolitik.
Auch bei objektiven Zweifeln, ob das jeweilige Geschäft bzw. die Maßnahme die Kompetenzen der Geschäftsführung überschreitet, ist eine Gesellschafterversammlung nach § 49 Abs. 2 GmbH einzuberufen. Ferner sollte vorsichtshalber auch in solchen Fällen eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, in denen mit einem Widerspruch der Gesellschafter zu rechnen ist.
Neben den Geschäftsführern ist auch ein obligatorischer Aufsichtsrat stets berechtigt und verpflichtet, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitbestG, § 3 Abs. 2 MontanMitbestG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 DrittelbG, § 18 Abs. 2 S. 3 KAGB i.V.m § 111 Abs. 3 S. 1 AktG). Für einen fakultativen Aufsichtsrat gilt dies nur, soweit keine abweichende Regelung in der Satzung getroffen wird (§ 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 111 Abs. 3 S. 1 AktG).
Ist in der Gesellschaft ein Beirat bestellt, kann die Satzung auch diesem eine Einberufungsbefugnis einräumen. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beirat ohne eine entsprechende Satzungsbestimmung einberufungsbefugt sein kann, ist hingegen umstritten (vgl. BeckOK GmbHG/Schindler, 61. Edit., § 49 Rn. 24).
Den Gesellschaftern steht grundsätzlich keine Einberufungsbefugnis zu. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG haben jedoch Minderheitsgesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen, u. a. dann das Recht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung nicht nachgekommen wird.
3 Form und Frist der Einberufung
Kommt es bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu einem Fehler, sind die Beschlüsse der nachfolgenden Versammlung anfechtbar und unter Umständen sogar nichtig, also ungültig. Das gilt auch für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Deshalb ist es wichtig, dass alle Formalien beachtet werden.
Die Gesellschafterversammlung ist nach § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG mittels eingeschriebener Briefe einzuberufen. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Einberufung z. B. auch per einfachem Brief oder E-Mail erfolgen kann.
Nach § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG ist die Einberufung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Dies gilt grundsätzlich auch für Eilfälle. Diese Einberufungsfrist kann durch die Satzung verlängert werden. Ob die Einberufungsfrist unter Umständen auch durch Satzungsbestimmungen verkürzt werden kann, ist hingegen umstritten (ablehnend OLG Naumburg Urteil. v. 23.2.1999, 7 U 25/98, NZG 2000, 44, 45; Michalski/Heidinger/Leible/J....