An das

Amtsgericht …

– Handelsregister –

… KG i. L., HRA …

Wir[1], die sämtlichen[2] Liquidatoren, melden zur Eintragung in das Handelsregister an:

Die Liquidation der Gesellschaft ist beendet und die Firma erloschen.

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschrift des Liquidators/der Liquidatoren)[3]

[1] Nach § 12 Abs. 1 S. 2 HGB ist auch eine Bevollmächtigung für Anmeldungen zum Handelsregister zulässig. Die Vollmacht muss gem. § 12 Abs. 2 HGB notariell beglaubigt sein. Aus Praktikabilitätsgründen empfiehlt sich, bereits bei einer überschaubaren Zahl an Gesellschaftern entsprechende Vollmachten einzuholen. Üblich ist die Bevollmächtigung der Komplementär-GmbH bzw. ihrer Geschäftsführer. Die Pflicht, (separate) Handelsregistervollmacht zu erteilen, kann (und sollte) bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
[2] Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma ist gem. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 150 HGB von sämtlichen Liquidatoren zum Handelsregister anzumelden.
[3] Seit dem 1.8.2022 kann eine Handelsregisteranmeldung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 40a BeurkG auch per Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.

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