Liquidation: Keine Löschung der GmbH bei laufendem Passivprozess
Zum Sachverhalt
In dem vom KG Berlin entschiedenen Fall ging es um die Liquidation einer GmbH. Das Liquidationsverfahren, also die Abwicklung der Gesellschaft, war bereits weitgehend abgeschlossen. Die GmbH war lediglich noch Beklagte und Widerklägerin in einem Klageverfahren vor dem LG Berlin. Trotzdem wurde die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wegen Beendigung des Liquidationsverfahrens beantragt. Das Registergericht beanstandete in einer Zwischenverfügung den Eintragungsantrag mit der Begründung, dass der anhängige Passivprozess der Löschung entgegenstehe und bis zur Beendigung des Rechtsstreits die Löschung zurückgestellt werden müsse. Dagegen erhob die GmbH Beschwerde.
Der Beschluss des KG Berlin vom 10.09.2021 (Az. 22 W 51/21)
Die Beschwerde hatte Erfolg, allerdings nur, weil das KG Berlin die Zwischenverfügung verfahrensrechtlich für das falsche Mittel hielt (das Gericht hätte eine Endentscheidung für nötig gehalten). In der Sache bestätigte das KG Berlin, dass die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister im Rahmen eines Liquidationsverfahrens nicht in Betracht kommt, wenn noch Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Das sei auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft noch Verfahrensbeteiligte in einem Passivprozess sei.
Praxishinweis
Nach der Auflösung einer GmbH (z.B. durch Ablauf einer im Gesellschaftsvertrag bestimmten Laufzeit oder nach Auflösungsbeschluss der Gesellschafter) ist die Gesellschaft nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Stattdessen schließt sich im Regelfall das sog. Liquidationsverfahren an. Im Rahmen des Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft abzuwickeln. Dazu zählen u.a. die Veräußerung aller Vermögensgegenstände, die Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Abschluss von Gerichtsverfahren und (sofern danach noch vorhanden) die Verteilung des restlichen Vermögens. Zum Schutz der Gläubiger gilt zudem ein Sperrjahr: Die Beendigung des Liquidationsverfahrens darf frühestens ein Jahr nach Veröffentlich eines Aufrufs an die Gläubiger der Gesellschaft, ihre offenen Forderungen gegen die Gesellschaft bei den Liquidatoren anzumelden, im Bundesanzeiger erfolgen.
Beendet ist die Liquidation damit erst, wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben vollständig erfüllt haben und das Sperrjahr abgelaufen ist. Erst dann ist auch die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister und die damit verbundene Vollbeendigung der Gesellschaft denkbar.
Solange in Liquidation befindliche Gesellschaft noch Partei eines Rechtsstreits ist – das hat das KG Berlin in seinem Beschluss vom 10.09.2021 nochmals bestätigt – ist die Abwicklung der Gesellschaft noch nicht beendet. Das gilt vor allem dann, wenn die Gesellschaft selbst (Wider-)Klägerin ist; dann hat sie in Form des eingeklagten Anspruchs ggf. sogar Vermögen, das zur Erfüllung von Verbindlichkeiten bzw. zur Verteilung an die Gesellschafter zu verwenden ist, um die Liquidation abzuschließen.
Darüber hinaus steht aber – so nun auch das KG Berlin – auch eine Beteiligung an einem Gerichtsverfahren als Beklagte wegen des fortbestehenden Abwicklungsbedarf dem Abschluss der Liquidation entgegen. Ähnlich ist das bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren, die einer vollständigen Beendigung des Liquidationsverfahrens außer bei vermögenslosen GmbHs entgegenstehen (so das KG Berlin in einem Nebensatz und zuvor bereits das OLG Hamm mit Beschluss vom 21.05.2021, Az. 27 W 25/21). In solchen Konstellationen sollten die Liquidatoren folglich erst eine Beendigung der Gerichts- bzw. Steuerverfahren herbeiführen, bevor sie den Abschluss des Liquidationsverfahrens beim Handelsregister anmelden. Andernfalls müssen sie im Regelfall die Zurückweisung entsprechender Anmeldungen erwarten.
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