Liquidation: Keine Löschung der GmbH bei ausstehendem Steuerbescheid
Zum Sachverhalt
Der vom OLG Hamm entschiedene Fall betraf die Liquidation einer GmbH. Diese hatte ihren Geschäftsbetrieb Anfang 2020 endgültig eingestellt und das Liquidationsverfahren, d.h. die Auflösung der Gesellschaft, eingeleitet. Im Januar 2021 meldete der Liquidator die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. Nach Ansicht des Liquidators verfügte die GmbH über kein Vermögen mehr; es stünden lediglich noch Steuernachforderungen aus. Das Finanzamt, das der Löschung der GmbH zustimmen muss, teilte jedoch mit, dass nach der Liquidationsschlussbilanz die GmbH nicht vermögenslos sei und zudem noch die steuerliche Veranlagung sowie der Bescheid für das Jahr 2019 ausstünden. Das Finanzamt stimmte der Löschung daher nicht zu.
Der Beschluss des OLG Hamm vom 21.05.2021 (Az. 27 W 25/21)
Der Antrag zur Löschung der GmbH wurde unter Verweis auf das laufende Steuerverfahren zurückgewiesen. Die eingelegte Beschwerde des Liquidators wies das OLG Hamm zurück, weil der Löschungsantrag nicht begründet war. Entgegen der Auffassung des Liquidators war die Gesellschaft nach Ansicht des Gerichts nicht vermögenslos und steuerlich noch nicht abgewickelt. Da die steuerlichen Sachverhalte nicht abschließend geklärt waren, konnte keine endgültige Aussage über das Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft getroffen werden. Denn entgegen der Ansicht des Liquidators waren nicht nur Steuernachforderungen zu erwarten, sondern auch mögliche Rückzahlungsansprüche der GmbH.
Praxishinweis
Das Liquidationsverfahren umfasst die vermögensmäßige Abwicklung einer Gesellschaft. Bei diesem werden, vor der endgültigen Beendigung der Gesellschaft durch Löschung im Handelsregister, alle Vermögensgegenstände veräußert, alle Verbindlichkeiten beglichen und (sofern vorhanden) das restliche Vermögen verteilt, sodass die liquidierte Gesellschaft am Ende auch tatsächlich kein Vermögen mehr hat.
In der Praxis gibt es vielfältige Gründe für die Einleitung der Liquidation einer Gesellschaft. Die Gesellschafter können solche selbst festlegen. Zu nennen sind etwa der Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit, die Änderung des Tätigkeitsfeldes, das Erreichen des verfolgten Zwecks, der Eintritt der Gesellschafter in den Ruhestand und insbesondere die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss.
Die Einleitung des Liquidationsverfahrens bedeutet noch nicht die endgültige Beendigung der Gesellschaft. Die Gesellschaft erlischt vielmehr erst, wenn (i) sie kein verteilungsfähiges Vermögen mehr besitzt und (ii) im Handelsregister gelöscht ist. Häufiger Knackpunkt in der Praxis ist die Frage, ob tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Zweifel können entstehen, wenn – wie im vom OLG Hamm entschiedenen Fall – das Finanzamt mitteilt, dass steuerliche Sachverhalte für die in Liquidation befindende Gesellschaft noch nicht abschließend geklärt sind und Steuerbescheide noch ausstehen. Sind hierbei Steuererstattungen jedenfalls möglich, ist der Löschungsantrag grundsätzlich nicht begründet. In begrenzten Ausnahmefälle kann aber eine Löschung auch bei noch laufenden Besteuerungsverfahren ohne Abwarten von dessen Beendigung dann erfolgen, wenn hierbei allein Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft zu erwarten sind und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist. Eine derartige Ausnahme lag in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall aber nicht vor, da unklar war, ob allein Steuernachforderungen oder auch –erstattungen möglich waren.
Von diesen selbstbestimmten Gründen zur Beendigung einer Gesellschaft ist ihre Löschung wegen Vermögenslosigkeit als Sonderfall zu unterscheiden. Über die Löschung wegen Vermögenslosigkeit entscheidet das Registergericht. Die Gesellschafter können eine solche Löschung anregen, haben aber kein formelles Antragsrecht.
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