Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH müssen Geschäftsführer gem. § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach 3 Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Das gilt auch dann, wenn ein Gläubiger der GmbH bereits einen solchen Antrag gestellt hat; die Antragspflicht des Geschäftsführers entfällt erst, wenn das Insolvenzgericht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat.
Persönliches Insolvenzverfahren
Der GmbH-Geschäftsführer sollte, wenn er Bürgschaften etc. für die GmbH übernommen hat, auch über ein persönliches Insolvenzverfahren nachdenken. Bei Stellung des Insolvenzantrags muss er zwar über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der GmbH sowie über Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter und gegen ihn selbst Auskunft erteilen. Der Geschäftsführer ist aber nicht dazu verpflichtet, Angaben zu seinen eigenen Vermögensverhältnissen sowie zur Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Ansprüche zu machen.
Ist die Gesellschaft führungslos, d. h. hat sie keinen Geschäftsführer mehr, geht die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO auf die Gesellschafter über, es sei denn, diese haben keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Niederlegung des Geschäftsführeramts durch den einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch angesichts der Neuregelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und § 15a Abs. 3 InsO rechtsmissbräuchlich.
Kommt der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter seiner Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, nicht nach, kann der Insolvenzverwalter dessen Anstellungsvertrag fristlos kündigen. Der Insolvenzverwalter kann dann auch die dem Geschäftsführer erteilte, rückgedeckte Pensionszusage kündigen, wenn die Pensionsvereinbarung dies für den Fall der fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags vorsieht.
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn die GmbH nicht mehr dazu in der Lage ist, ihre Zahlungspflichten zu erfüllen, insbesondere, wenn sie ihre Zahlungen bereits eingestellt hat. Bloße Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsstockungen sind dagegen kein Insolvenzgrund. Gelingt es einer GmbH während mehrerer Monate nicht, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens binnen 3 Wochen zu begleichen und ist der Rückstand insgesamt erheblich, liegt keine Zahlungsstockung, sondern eine Zahlungseinstellung vor; für die Zahlungsunfähigkeit spricht zudem eine mit dem Finanzamt getroffene, aber nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung.
Von der Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Sie liegt vor, wenn die GmbH voraussichtlich nicht mehr dazu in der Lage sein wird, ihren Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen. In diesem Fall besteht keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, jedoch ein dementsprechendes Recht. Verzichten Geschäftsführer darauf, dieses Recht wahrzunehmen, so machen sie sich allein dadurch noch nicht schadensersatzpflichtig. Allerdings müssen sie unverzüglich Maßnahmen zur Rettung der GmbH und zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit einleiten. Sie können z. B. versuchen, zusätzliches Eigenkapital zu beschaffen oder die Liquiditätsbelastung der GmbH durch Abbau von Personal oder Verkäufe von Anlagen und Vorräten zu verringern.
Prüfung der Zahlungsfähigkeit
Bei der Prüfung, ob eine GmbH zahlungsunfähig ist, sind fällige Forderungen eines Gesellschafters gegen die GmbH zu berücksichtigen. Wurde ein Rangrücktritt vereinbart, sind die Forderungen des Gesellschafters unabhängig von einer Auszahlungssperre nicht fällig. Die Begleichung solcher Forderungen kann der Geschäftsführer unter Hinweis auf § 64 Satz 3 GmbHG verweigern; in diesem Fall ist er nicht an Weisungen der Gesellschafter gebunden. Die Zahlungsunfähigkeit wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter aber nicht verursacht, wenn die GmbH bereits zahlungsunfähig war.
Dagegen ist bei Überschuldung i. S. v. § 19 InsO zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Es ist originäre Aufgabe der Geschäftsführer einer GmbH, eine etwaige Überschuldung des Unternehmens im Auge zu behalten und rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen.
Buchmäßige Überschuldung
Die buchmäßige Überschuldung ist auf jeden Fall der späteste Anlass zu einer Prüfung, wie es um die GmbH tatsächlich bestellt ist.
Die Überschuldung der GmbH zur Vermeidung der persönlichen Haftung als GmbH-Geschäftsführer ist in 3 Schritten zu prüfen:
Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten:
Es wird eine Sonderbilanz erstellt, bei der die Bewertung nach Liquidationswerten erfolgt, also so, als würde die GmbH tatsächlich liquidiert. Die gebotene Aufdeckung aller stillen Reserven kann eine buchmäßige Überschuldung neutralisieren. Ergibt sich aus der Sonderbilanz, dass eine Überschuldung besteht, ist in ei...