Zusammenfassung
Mit einer Pensionszusage kann die GmbH ihren Geschäftsführern oder ihren leitenden Angestellten die rechtsverbindliche Zusage geben, dass nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst Ansprüche auf Versorgungsbezüge bestehen. Zugesagt werden können ein Altersruhegeld, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. im Falle des Todes eine Hinterbliebenenversorgung.
1 Inhalt einer Pensionszusage
Pensionszusagen erfolgen im Regelfall im Rahmen der Anstellungsverträge oder – wenn diese erst später zugesagt werden – im Rahmen einer Vertragsänderung davon. Im Rahmen einer Pensionszusage wird neben der Alterssicherung in der Regel auch der Todesfall, also die Hinterbliebenenversorgung, geregelt. Die GmbH kann folgenden Personengruppen Pensionszusagen erteilen:
- Fremd-Geschäftsführer
- Gesellschafter-Geschäftsführer
- allen leitenden Angestellten
- oder einer Gruppe von Arbeitnehmern bis hin zu allen Angestellten
2 Steuervorteile durch die Bildung von Rückstellungen
Die Gesellschaft hat die Möglichkeit für diese zukünftigen Zahlungen Rückstellungen zu bilden, die sich Jahr für Jahr gewinnmindernd auswirken. Die Höhe der jährlichen Rückstellung wird nach dem Teilwertverfahren ermittelt und in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesen. Damit sinkt der steuerpflichtige Gewinn der GmbH, was entsprechend die Steuerlast mindert. Die Beiträge der GmbH zur Insolvenzsicherung der Pensionsverpflichtung sind Betriebsausgaben und unterliegen nicht der Lohnsteuer. Die Pensionsbezüge werden erst dann besteuert, wenn diese dem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten als Pension zufließen und ausgezahlt werden. Die GmbH erreicht damit einen dreifachen Steuerspareffekt:
- Der steuerpflichtige GmbH-Gewinn vermindert sich in Höhe der Rückstellung.
- Die Beiträge zur Sicherung der Alterseinkünfte für die Rückdeckungsversicherung sind Betriebsausgaben der GmbH.
- Die zeitverzögerte Besteuerung bei Zufluss bewirkt einen Zinsvorteil, der Zufluss führt dann wieder zur Auflösung der Rückstellung.
Pensionszusage früh umsetzen
Falls geplant, sollten GmbH-Gesellschafter diese Möglichkeit der Alterssicherung bestenfalls so früh wie möglich umsetzen. Das gilt für alle Gesellschaftskonstellationen, egal ob Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer und unabhängig von den Anteilsverhältnissen als Minderheits-, Mehrheits- oder Allein-Gesellschafter. Im Einzelfall müssen die Anspruchsvoraussetzungen allerdings genau geprüft und in der Regel muss eine Wartezeit eingehalten werden.
3 Grundsatz der Gleichbehandlung
Entschließen sich die Gesellschafter der GmbH, Pensionszusagen zu erteilen, handelt es sich dabei nicht um ein Angebot an eine Person als Begünstigten, sondern immer insgesamt um ein Angebot an einen fest definierten Personenkreis, der aufgrund seiner herausragenden Stellung im Unternehmen Anspruch auf diese zusätzliche Leistung erhalten soll.
Gleichbehandlung gewährleisten
Es kann demnach nicht nur ein Geschäftsführer begünstigt werden, sondern die Pensionszusage muss dann grundsätzlich allen Geschäftsführern angeboten werden, die die der Pensionszusage zugrunde liegenden Kriterien erfüllen (z. B. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Funktion im Betrieb). Diese können auf den Abschluss der Pensionszusage zwar verzichten, wird ihnen dieses Angebot jedoch nicht unterbreitet, ist dies eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die übergangenen Geschäftsführer können so gerichtlich erzwingen, dass ihnen ein entsprechendes Angebot gemacht wird.
4 Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
Die Finanzbehörden lassen die Bildung einer Rückstellung mit steuerlicher Wirkung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Sagt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zu, so ist diese steuerrechtlich anzuerkennen, wenn im Zusagezeitpunkt:
- eine rechtsverbindliche, schriftlich Pensionszusage erteilt wird
- die zugesagten Leistungen angemessen sind, also einem Drittvergleich standhalten (max. 75 % der zuletzt gezahlten Festbezüge)
- eine gewisse Zeit zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem frühesten Anspruch auf Leistungen liegt (diese Wartefrist beträgt in der Regel 5 Jahre)
- ein Anspruch auf die zugesagte Pension auch nach einem Wechsel des Arbeitgebers besteht (Unverfallbarkeit der Pensionszusage nach 5 Jahren, sofern der Geschäftsführer das 30. Lebensjahr vollendet hat)
- die Pension noch verdient werden kann (10-Jahresfrist),
- die Qualifikation des Geschäftsführers, insbesondere aufgrund einer Probezeit feststeht. Diese sog. Beurteilungsfrist beträgt ein bis max. 2 Jahre
- die voraussichtliche Ertragsentwicklung die Pensionszusage erlaubt
- keine anderen betrieblichen Besonderheiten der Zusage entgegenstehen (z. B. Gleichbehandlung)
- eine Rückdeckungsversicherung oder eine vergleichbare Rückdeckung abgeschlossen ist