Die Leistung der vom Gesellschafter versprochenen Stammeinlage stellt seine Kardinalpflicht dar. Da den Gesellschafter grundsätzlich keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten trifft, will das Gesetz wenigstens sicherstellen, dass der Gesellschafter seine Stammeinlagen in das Gesellschaftsvermögen leistet, aus der im Ernstfall die Gläubiger befriedigt werden können. Der Gesetzgeber hat daher durch eine Reihe von Vorschriften dafür Sorge getragen, dass dem Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung Rechnung getragen wird. So ist u. a. eine Befreiung von der Stammeinlageverpflichtung, z. B. durch einen Verzicht oder einen Vergleich, grundsätzlich nicht statthaft (§ 19 Abs. 2 GmbHG).
3.1.1 Aufrechnung
Auch eine Aufrechnung durch den Gesellschafter ist verboten. Umgekehrt darf die Gesellschaft mit einer eigenen Verbindlichkeit gegen die Stammeinlageforderung aufrechnen, wenn der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch des Gesellschafters vollwertig, fällig und liquide ist. Reicht also das Gesellschaftsvermögen seinerseits nicht aus, um alle Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen, soll es die Gesellschaft nicht in der Hand haben, bevorzugt die Forderung des Gesellschafters durch Aufrechnung mit der Stammeinlageforderung zu erfüllen. Ferner muss der Anspruch des Gesellschafters fällig sein, weshalb z. B. eine Verrechnung mit später fällig werdenden Ansprüchen auf Gewinn mit der Stammeinlageforderung nicht statthaft ist. Die letzte Voraussetzung einer Aufrechnung seitens der Gesellschaft ist, dass der Anspruch des Gesellschafters unbestritten sein muss. Mit bestrittenen Gegenforderungen des Gesellschafters darf die Gesellschaft keine Aufrechnung erklären.
3.1.2 Wenn die Stammeinlage nicht erbracht wird
Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, kann die Gesellschaft das komplizierte Kaduzierungsverfahren nach §§ 21ff. GmbHG betreiben. Anhand dieses Verfahrens darf die Gesellschaft den Geschäftsanteil für verlustig erklären, wenn die Stammeinlageverpflichtung unter bestimmten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Ein evtl. vorhandener früherer Inhaber des Geschäftsanteils kann wegen des Rückstandes in Regress genommen werden. Der anschließend noch immer nicht vollständig eingezahlte Anteil kann sodann versteigert werden. Besteht selbst nach der Versteigerung noch eine rückständige Einlageforderung, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung quotal in Höhe ihrer Beteiligungen.
Stammeinlage bei Gründung der GmbH
Bei Gründung der GmbH ist lediglich ein Viertel der übernommenen Stammeinlagen zu leisten, mindestens 12.500 EUR. Der bei Gründung nicht eingezahlte Teil der Stammeinlage wird entweder durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung fällig.