Als fehlerhafte Beschlüsse kommen in Betracht:
- anfechtbare Beschlüsse
- nichtige Beschlüsse
- unwirksame Beschlüsse
Scheinbeschlüsse
Komplexität des Beschlussmängelrechts
Fehlerhafte Beschlüsse können mit unterschiedlichen Mitteln angegriffen werden. Das Beschlussmängelrecht ist jedoch sehr komplex und es empfiehlt sich daher bei der Ausübung dieser Rechtsmittel einen Rechtsanwalt, der sich auf das Gesellschaftsrecht spezialisiert hat, hinzuzuziehen.
4.1 Anfechtbare Beschlüsse
Anfechtbare Beschlüsse sind so lange wirksam, bis sie entweder durch einen neuen Beschluss aufgehoben oder von einem Gericht aufgrund der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Als Anfechtungsgrund kommt jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung in Betracht. Verfahrensfehler, z. B. Fehler bei der Einberufung, führen nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn der Fehler für das Beschlussergebnis relevant ist. Das ist dann der Fall, wenn ein anderes Beschlussergebnis bei Vermeidung des Verfahrensfehlers nicht ausgeschlossen werden kann.
Einberufung durch Unzuständige
A, B und C sind jeweils zu einem Drittel Gesellschafter der X-GmbH. A ist außerdem deren Geschäftsführer. B und C verlangen von A schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und der Tagesordnung "Abberufung des Geschäftsführers". Sie warten jedoch nicht die Ladungsfrist ab, sondern laden ihrerseits A umgehend zu einer Gesellschafterversammlung ein, auf der sie dessen Abberufung als Geschäftsführer beschließen wollen.
Weitere Anfechtungsgründe sind z. B. die Nichtladung eines teilnahmeberechtigten Gesellschafters oder die fehlende Vorankündigung der Tagesordnung. Eine erhebliche Bedeutung spielt die Anfechtung, wenn Gesellschafter unzureichend informiert werden. Sind derartige Mängel beschlussrelevant, führen sie zur Anfechtbarkeit. Inhaltsmängel führen gleichfalls zur Anfechtbarkeit.
4.2 Nichtige Gesellschafterbeschlüsse
Für die Bestimmung der Nichtigkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen werden von den Gerichten die Regelungen über die Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft herangezogen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt beispielsweise bei einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung vor (§ 241 Nr. 1 AktG). Das ist unter anderem der Fall, wenn nicht alle Gesellschafter zur Versammlung oder zur Teilnahme an einer schriftlichen Abstimmung ordnungsgemäß eingeladen worden sind. Gleiches gilt, wenn in der Einladung Angaben über Zweck, Ort und Zeitpunkt der Versammlung fehlen. Dagegen führt die Verletzung der Ladungs- oder Ankündigungsfristen nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Nichtig ist ebenfalls ein Beschluss, der gegen das gesetzliche Erfordernis der notariellen Beurkundung verstößt (§ 241 Nr. 2 AktG), auch wenn dieses bei GmbH-Gesellschafterversammlungen nur in besonderen Konstellationen erforderlich sein wird.
Weitere Nichtigkeitsgründe liegen vor, wenn Beschlüsse mit dem Wesen der GmbH unvereinbar oder sittenwidrig sind. Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann auf jede Weise von jedermann sowohl als Einrede als auch im Wege einer Klage geltend gemacht werden. Demgegenüber müssen anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse innerhalb einer angemessenen Frist angefochten werden. Was als angemessen gilt, ist im GmbHG nicht geregelt. Als Orientierung gilt daher die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG.
Monatsfrist beachten
Wer als Kläger die Monatsfrist wahrt, ist auf der sicheren Seite.
4.3 Scheinbeschlüsse
Ein Scheinbeschluss liegt vor, wenn sich die Gesellschaftermehrheit oder ein Beirat fälschlicherweise für befugt hält, einen Gesellschafterbeschluss zu fassen, ohne alle Gesellschafter hinzuzuziehen. Dasselbe gilt, wenn die Beschlussfassung durch eine bereits ausgeschiedene Person erfolgt, z. B. weil die Anteile durch Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (z. B. Kaufpreiszahlung) übergegangen sind. In diesem Fall liegt kein Gesellschafterbeschluss vor und es bedarf keiner Anfechtung, um die Nichtwirksamkeit des Nichtbeschlusses geltend zu machen. Allerdings ist im Fall des Scheinbeschlusses die Anfechtung zugelassen, weil so der Scheinbeschluss mit Wirkung für und gegen jedermann aus der Welt geschafft werden kann.