Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste deutsche Rechtsform für Gesellschaften. Ihr Reiz für unternehmerisch Tätige liegt vor allem in der grundsätzlichen Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Zum anderen ermöglicht die Flexibilität dieser Gesellschaftsform einen maßgeschneiderten Zuschnitt der Satzung (= des Gesellschaftsvertrags) auf die Bedürfnisse und Pläne der Gesellschafter. Im Recht der GmbH ist wenig zwingend vorgeschrieben und vieles disponibel, d. h. frei vereinbar Diese Rechtsform entfaltet ihre Möglichkeiten für die Gesellschafter allerdings nur, wenn die Gestaltung des Vertrags wohl überlegt wird. Wer in der Satzung Wesentliches vergisst, könnte sich bald mit seinen Mitgesellschaftern in den Haaren liegen oder in den Gesellschafterversammlungen endlose und unergiebige Diskussionen führen müssen.
Der folgende Beitrag behandelt den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrags nach § 3 GmbHG: Firma und Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand sowie den Betrag des Stammkapitals und die von jedem Gesellschafter übernommenen und zu leistenden Einlagen.
Die 7 häufigsten Fallen
Es wird ein Muster für die Satzung verwendet, obwohl individuelle Regelungen sinnvoll sind
Die Verwendung eines ungeprüften und nicht angepassten Musters bringt zwar Kosten- und Zeitersparnis, bietet aber keine individuellen Regelungen. Dieses Vorgehen deckt allenfalls zufällig die Interessen der Gesellschafter im Einzelfall ab.
Der Unternehmensgegenstand wird zu weit gefasst
Bei der Abfassung des Unternehmensgegenstandes, d. h. der Tätigkeit der GmbH, sollte nur die tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit in die Satzung aufgenommen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass erlaubnispflichtige Gegenstände betroffen sind, für die die GmbH sich dann auch eine Erlaubnis beschaffen müsste. Möchte beispielsweise die GmbH Personal vermitteln, jedoch nicht gewerblich überlassen, so sollte der Unternehmensgegenstand auch nur auf die Vermittlung von Personal gerichtet sein, da die Arbeitnehmerüberlassung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe darstellt. Die GmbH könnte zwar diesen Unternehmensgegenstand zunächst festlegen, müsste dann aber die Erlaubnis nachweisen. Anderenfalls wird sie im Handelsregister wieder gelöscht.
Der Name (Firma) der GmbH wird vorher nicht geprüft
Der Name der GmbH muss unbedingt daraufhin geprüft werden, ob er ggf. gegen fremde Namens- oder Markenrechte verstößt. Recherchieren Sie vor Abfassung des Gesellschaftsvertrags, ob markenrechtliche Bedenken gegen die Firmierung bestehen. Dabei können ggf. entsprechende Dienstleister helfen. Sie können auch mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) vor Gründung der GmbH abstimmen, ob diese Einwendungen gegen die beabsichtigte Namensführung der GmbH erhebt. Aber selbst wenn die IHK keine Bedenken hat, heißt dies nicht, dass die Namensführung nicht in Marken- oder Namensrechte Dritter eingreifen kann. Hier sollten Sie zumindest beim Markenregister eine Markenrechtsrecherche durchführen.
Der Geschäftsführer erhält zu viel Spielraum
Gerade aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters oder eines Gesellschafters, der nur mit 50 % beteiligt ist, sollte der Geschäftsführer im Innenverhältnis Beschränkungen unterliegen. Ansonsten kann gerade dann, wenn die Gesellschafterversammlung sich nicht einig ist, dieser Geschäftsführer weitgehend eigenständig handeln. Denn solange er von der Gesellschafterversammlung keine abweichende Weisung erhält, muss er aus eigener Verantwortung die Entscheidungen treffen. Dies betrifft insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf der Gesellschafterversammlung Entscheidungen blockieren bzw. die Gesellschafter nicht immer ausreichend informieren oder einbeziehen.
Es fehlt eine Regelung über die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung
Bei der GmbH können in der Gesellschafterversammlung auch dann Beschlüsse gefasst werden, wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter erscheint. Hiervor schützt eine Satzungsregelung zur Beschlussfähigkeit, wonach z. B. mehr als die Hälfte der Gesellschafter oder der vorhandenen Stimmen anwesend sein muss.
Die Formalien für die Gesellschafterversammlung sind nicht auf die Gesellschaft abgestimmt
Die vom Gesetz vorgegebenen Formalien passen nicht immer auf die jeweilige Gesellschaft. So sind z. die Einladungsschreiben mit Einschreibebrief zu versenden. Dies kann gerade bei Gesellschaftern mit Wohnort im Ausland zu Problemen führen, da dort häufig Einschreibebriefe nicht oder nicht zeitnah zugehen. Hier bietet sich häufiger eine Sendung über einen Expressdienst oder auch per E-Mail mit Empfangsbestätigung als zusätzliche Möglichkeit der Einberufung an. Auch die Regelung zur Vertretung auf der Gesellschafterversammlung muss ggf. auf den Einzelfall angepasst werden. Wohnen die Gesellschafter weit entfernt vom Sitz der Gesellschaft, an dem typischerweise die Gesellschafterversammlung stattfindet, sollte eine Vertretung oder die Möglichkeit der Durchführung via Internet ...