Erwirtschaftet eine GmbH in einem Wirtschaftsjahr einen Gewinn, muss sie zunächst Verluste der Vorjahre ausgleichen. Die Verwendung des darüber hinausgehenden Gewinns liegt grundsätzlich in der Hand der Gesellschaft. Sie hat, wenn nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesetz vorgeschrieben ist, folgende Möglichkeiten:
- Der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
- Der Gewinn wird vorgetragen.
- Der Gewinn wird in eine Gewinnrücklage eingestellt.
Die 3 Handlungsmöglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden. In der Praxis wird meist ein Teil des Gewinns ausgeschüttet, ein anderer Teil – meist ein glatter Betrag – in eine Gewinnrücklage eingestellt, z. B. um eine bestimmte Investition vorzubereiten, und der Restbetrag als Gewinn vorgetragen.
Die steuerliche Behandlung ist identisch; Ausschüttungen lösen Ertragssteuern aus
Ob der Gewinn in eine Gewinnrücklage eingestellt wird oder als Gewinn in das nächste Wirtschaftsjahr vorgetragen wird, macht handels- und steuerrechtlich grundsätzlich keinen Unterschied. Ein Gewinnvortrag bietet die Möglichkeit, etwaige in den Folgejahren entstehende Verluste "unauffällig" zu verrechnen und trotz der Verlustsituation Ausschüttungen vorzunehmen, ohne dass zuvor der Gewinnrücklage etwas entnommen werden müsste. Zulässig ist grundsätzlich auch eine Ausschüttung aufgrund der Auflösung von Gewinnrücklagen.
Anders ist es bei der Entscheidung über eine Ausschüttung. Eine Ausschüttung führt beim Gesellschafter in der Regel zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die bei ihm entweder mit der Abgeltungsteuer oder – wenn die Voraussetzungen für die Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Ziff. 3 EStG vorliegen – mit dem individuell zu ermittelnden Steuersatz belastet werden. Wird der Gewinn nicht ausgeschüttet, wird keine Einkommensteuer darauf erhoben, wird er ausgeschüttet, löst dies Einkommensteuer aus, sofern die Sparerfreibeträge überschritten werden.
Handelt es sich nicht nur um Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern werden damit zugleich auch andere Einkünfte erzielt, werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen den anderen Einkünften zugerechnet. Beispielsweise bei betrieblichen Beteiligungen, stellen die Ausschüttungen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die als solche der Einkommens- oder Körperschaftsteuer unterliegen. Die Regelungen zur Abgeltungssteuer sind dann subsidiär und nicht anzuwenden.
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Ist der Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer, besteht zum einen die Möglichkeit im Gesellschafterverhältnis Gewinne auszuschütten, zum anderen bekommt er aber auch als Geschäftsführer ein Gehalt auf Grundlage des Anstellungsvertrages. Dieses Gehalt mindert natürlich auch den Gewinn der GmbH. Durch geschickte Gestaltung kann so die absolute Steuerlast des Gesellschafters optimiert werden. Wird der Gewinn der GmbH durch die Gehaltszahlungen komplett aufgebraucht, wird dadurch die GmbH bewusst arm gehalten. Das kann zwar steuerlich ggf. attraktiv sein, kann sich aber nachteilig auf die Bonität der GmbH auswirken, z. B. wenn es darum geht, ein Bankdarlehen aufzunehmen, um anstehende Investitionen zu finanzieren.
Art der Gewinnverwendung |
Steuerliche Folge auf der Ebene des Gesellschafters (Gewinnverwendung auf Ebene der GmbH keine unmittelbare steuerliche Auswirkung) |
Hinweise |
Gewinnvortrag |
Keine steuerliche Folge |
Kann steuerlich Sinn machen, um Ausschüttung in einem anderen Jahr vornehmen zu können, in dem geringere Steuern zu zahlen sind. |
Bildung Gewinnrücklage |
Keine steuerliche Folge |
Kann steuerlich Sinn machen, um Ausschüttung in einem anderen Jahr vornehmen zu können, in dem geringere Steuern zu zahlen sind. |
Ausschüttung |
- wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen: Abgeltungssteuer, ggf. Regelbesteuerung
- wenn zugleich auch andere Einkunftsart vorliegt: Andere Einkunftsart hat Vorrang, entsprechende Einkünfte z. B. aus Gewerbebetrieb, Ausschüttung, etc. unterliegen der Ertragssteuer (ESt, KSt)
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Ggf. Ausschüttung in einem Kalenderjahr mit niedrigem Steuersatz beschließen. Zufluss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses bei beherrschenden Gesellschaftern und zahlungsfähiger GmbH |
Ausnahmen von der freien Verfügbarkeit über den Gewinn
Hat die GmbH Gewinn erwirtschaftet, ist sie nicht immer frei in der Verwendung des Gewinns. Beschränkungen können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Hier die wichtigsten Einschränkungen im Überblick:
Grundsatz der Kapitalerhaltung
Die gesetzlich geregelte nominelle Kapitalerhaltung möchte verhindern, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter ausgezahlt wird. Danach darf kein Gewinn ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Stammkapital unterschritten wird. Das gilt auch dann, wenn aus den Vorjahren ein Gewinnvortrag vorhanden ist, sich jedoch aktuell ein Verlust ergibt. Hier sind Gewinnvortrag und aktueller Verlust zunächst zu verre...