Gesellschafter einer GmbH dürfen nicht, wie etwa die Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Einzelunternehmer, einfach Gewinne der GmbH entnehmen. Hintergrund ist die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH als juristische Person. Um als Gesellschafter über den Gewinn der GmbH verfügen zu können, bedarf es eines wirksamen Ausschüttungsbeschlusses. Wann ein Ausschüttungsbeschluss wirksam ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und dem Gesellschaftsvertrag. Beispielsweise dürfen Gewinne nicht ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Stammkapital der GmbH angegriffen würde.
Die 3 häufigsten Fallen
Die Gewinnausschüttung wird in der Ein-Personen-GmbH nicht wirksam beschlossen
Der Gesellschafter einer Ein-Personen-GmbH versäumt es, Gewinnausschüttung wirksam zu beschließen. Denn Allein-Gesellschafter, die zumeist auch die alleinigen Geschäftsführer der GmbH sind, haben häufig den Eindruck, dass das Vermögen der GmbH ohnehin ihnen gehöre. Dies ist rechtlich falsch: Denn bei der GmbH handelt es sich um eine vom Gesellschafter losgelöste juristische Person mit eigenem Gesellschaftsvermögen. Sollen Zahlungen an den Gesellschafter fließen, wird immer ein Ausschüttungsbeschluss benötigt. Ausnahme: die Zahlung erfolgt als Geschäftsführer-Gehalt, da in diesem Fall der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag die Grundlage der Zahlung bildet. Entnimmt der Gesellschafter ohne wirksamen Ausschüttungsbeschluss Vermögen aus der GmbH, kann dies Rückforderungsansprüche der GmbH gegen den Gesellschafter auslösen. Dies wird dann praktisch bedeutsam, wenn die GmbH in eine Krise gerät. Ein solcher Anspruch kann ggf. von einem Gläubiger gepfändet werden. Gerät die GmbH in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter eine solche Forderung für die GmbH gegen den Gesellschafter geltend machen. Ein wirksamer Verwendungsbeschluss setzt die wirksame Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung sowie die wirksame Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter voraus.
→ Kap. 2
Der Gewinnverwendungsbeschluss unterbleibt aus Nachlässigkeit
Gerade in der Aufbauphase sind die Gesellschafter einer GmbH besonders sparsam und wollen häufig den gesamten Gewinn in der GmbH belassen. Dies kann sinnvoll sein, insbesondere, wenn hohe Investitionen geplant sind oder sich die GmbH das Vertrauen von Lieferanten oder Banken erarbeiten möchte. Oft wird die Frage, wie der Gewinn eines Wirtschaftsjahres verwendet werden soll, gar nicht gestellt. Denn häufig herrscht die Auffassung vor, dass nicht entnommene Gewinne jederzeit entnommen werden können. Das ist aber nicht der Fall.
→ Kap. 3
Die Beschränkungen bei der Unternehmergesellschaft sind nicht bekannt
So attraktiv die sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das reduzierte Mindestkapital bei der Gründung ist, so unattraktiv kann sie sein, wenn es um die Beteiligung der Gesellschafter an den Gewinnen der Gesellschaft geht. Denn bei der UG müssen 25 % der Gewinne in der Gesellschaft verbleiben, da die UG durch diese sog. Thesaurierung das Ziel hat, ihr Stammkapital auf 25.000 EUR zu erhöhen und somit zur vollwertigen GmbH zu werden. Erreicht sie durch diese Rücklagen ein Stammkapital von 25.000 EUR, entfällt auch die Pflicht weitere Rücklagen zu bilden.
→ Kap. 2