Zusammenfassung
Mit der Gründung statten die Gesellschafter die GmbH mit dem Stammkapital aus. Das ist das Kapital, mit dem die GmbH für ihre Geschäfte einsteht. Reicht das vereinbarte Stammkapital nicht aus, um die im Geschäftsverkehr bestehenden Risiken mit Haftungskapital abzudecken bzw. planen die Gesellschafter eine Erweiterung des Geschäftsbetriebs, können die GmbH-Gesellschafter eine Erhöhung des haftenden Kapitals vornehmen.
1 Zweck der Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. So werden im Zuge einer Kapitalerhöhung der GmbH neue Mittel zugeführt, insbesondere im Falle der Erhöhung gegen Bareinlagen. Hiermit kann sie entweder neue Investitionen tätigen oder Schulden tilgen. Fakt ist, dass ein erhöhtes Stammkapital die Kreditwürdigkeit einer GmbH erhöht. Das verbessert die Ratingquote und erleichtert und verbessert die Position bei Kreditverhandlungen mit Banken. Auch der Abschluss einer Kreditversicherung wird ggf. von einem ausreichenden Stammkapital abhängig gemacht. Unabhängig davon erleichtert ein erheblich über dem Mindestkapital liegendes Stammkapital die Wettbewerbschancen am Markt. Denn mit einer GmbH, die über ein hohes Stammkapital verfügt, wird man eher in geschäftliche Beziehung treten wollen als mit einer GmbH, die lediglich mit dem Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausgestattet ist.
2 Voraussetzungen für eine Kapitalerhöhung
Eine Kapitalerhöhung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- ein notarieller Kapitalerhöhungsbeschluss
- ein Zulassungsbeschluss, wem und in welcher Höhe eine Einlage angeboten wird
- den Abschluss eines Übernahmevertrags bzw. die Zeichnung der neuen Anteile
- die Aufbringung bzw. Zuführung des erhöhten Stammkapitals
- die Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung
Das Stammkapital wird im Gesellschaftsvertrag beziffert. Wird das Stammkapital erhöht, ist zwingend eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Diese Änderung setzt einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, den Kapitalerhöhungsbeschluss, voraus. Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss notariell beurkundet werden. Außerdem bedarf er mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Kapitalerhöhung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.
3 Arten der Kapitalerhöhung
Die in der Praxis bevorzugte Form ist die Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Barmittel. Daneben bzw. stattdessen kann eine Kapitalerhöhung durch Sachkapitalerhöhung oder als Mischform durch Zuführung sowohl von Barmitteln als auch von Sacheinlagen erfolgen. Für alle der hier genannten Formen der Kapitalerhöhung gilt, dass die Mittelzuführung entweder durch die Altgesellschafter oder durch fremde Dritte erfolgen kann. Daneben ist eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) möglich.
Bei einer Barerhöhung werden der GmbH entweder durch die bisherigen oder durch neu eintretende Gesellschafter zusätzliche liquide Mittel zugeführt. Ein Vorzugsrecht der Altgesellschafter für die Übernahme neuer Geschäftsanteile, ein sog. Bezugsrecht besteht, kann aber bei sachlicher Rechtfertigung im Kapitalerhöhungsbeschluss ausgeschlossen werden.
Voraussetzungen wie bei Gründung beachten
Bei der Erbringung des erhöhten Stammkapitals müssen die strengen Vorschriften der Kapitalaufbringung bei der Gründung beachtet werden. Die Geschäftsführer müssen bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung versichern, dass ihnen die eingezahlten Beträge zur freien Verfügung stehen.
Anders als bei der Gründung haften für die Richtigkeit dieser Versicherung nur die Geschäftsführer und nicht zusätzlich die Gesellschafter (vgl. § 57 Abs. 4 GmbHG).
Formalien beachten
Formalitäten der Kapitalerhöhung müssen unbedingt beachtet werden. Voreinzahlungen auf das erhöhte Stammkapital vor Beschlussfassung sind zu vermeiden. Denn wenn eine Voreinzahlung vor dem Erhöhungsbeschluss geleistet wird und die Einlage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verbraucht ist, müssen die Gesellschafter im Falle der Insolvenz nochmals zahlen.
Sacheinlagen müssen vollständig geleistet sein. Während im Fall der Barerhöhung mindestens 25 % der übernommenen Stammeinlage sofort zu leisten ist, ist der Gesellschafter im Fall der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage zur sofortigen vollständigen Leistung verpflichtet.
Besondere Festsetzung von Sacheinlagen
Sacheinlagen müssen im Kapitalerhöhungsbeschluss besonders festgesetzt werden (§ 56 GmbHG). Bei einer Überbewertung unterliegen sie der Differenzhaftung.
Ein Sachgründungsbericht ist nicht notwendig. Gleichwohl kann das Handelsregister einen Werthaltigkeitsnachweis bzw. eine Werthaltigkeitsbescheinigung einer sachverständigen Person verlangen. Dies geschieht vor allem dann, wenn Gegenstand einer Sacheinlage ein anderes Unternehmen oder Gesellschaftsanteile an einem anderen Unternehmen sind. Diese Werthaltigkeitsbescheinigung muss nicht ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer erstellen, es kann z. B. auch der, die GmbH betreuende, Steuerberater sein oder der Steuerbera...