Zusammenfassung
Gesellschafter einer GmbH können ihren Anteil am Stammkapital im Wege der Sachgründung leisten. Dies gilt auch für spätere Erhöhungen des Stammkapitals. Sacheinlagen sind im Gründungsprotokoll bzw. im Kapitalerhöhungsbeschluss und im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Leistungen, die keine bar eingezahlten Mittel sind.
1 Sachgründung und Stammkapital
Nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert können als Einlage in die GmbH eingebracht werden. Diese Gegenstände sind entsprechend der sachenrechtlichen Vorschriften auf die (Vor-)GmbH zu übertragen, also z. B.:
- bei Forderungen im Wege der Abtretung
- bei Urheberrechten durch Einräumung einer Lizenz
- bei beweglichen Sachen durch Übereignung
- bei Immobilien genügt die Auflassung i. V. m. der Eintragungsbewilligung und der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt
Bei einer Sachgründung weist der Gesellschaftsvertrag die Besonderheit auf, dass die Gegenstände der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag exakt zu bezeichnen und auf die konkrete Stammeinlage zu beziehen sind. Daneben muss ein Sachgründungsbericht erstellt werden.
2 Bewertung von Gegenständen der Sachgründung
Sacheinlagen, mit denen die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung erfüllen, müssen realistisch und zu Marktgepflogenheiten bewertet werden.
Wert der Stammeinlagen klären
Hier sollten der Rechtsberater, der Notar und das Registergericht offene Fragen vorab klären, um den Registereintrag reibungslos und ohne Haftungsrisiken vollziehen zu können. Der Wert der Stammeinlagen muss den Betrag der übernommenen Stammeinlage erreichen oder überschreiten. Hier muss wegen der Bewertung der Sacheinlagen zwischen der Einlage von Einzelgegenständen und der Einlage von Sachgesamtheiten (Unternehmen) unterschieden werden:
Die Bewertung von Einzelgegenständen des Betriebsvermögens kann zu Buchwerten ermittelt werden. Diese unterliegen dem sog. Vorsichtsprinzip und bewegen sich am unteren Rand der Bewertungsskala. Dagegen sind Gegenstände des Privatvermögens mit dem Zeitwert anzusetzen. Der Zeitwert bemisst sich nach dem Wert, den die Nutzung des Gegenstands bei objektiver Beurteilung hat.
Sachverständigen beauftragen
Der Zeitwert entspricht regelmäßig dem Wiederbeschaffungswert. Wenn mehrere Gegenstände zu einem Gesamtwert eingebracht werden, ist der Gesamtwert maßgebend. D. h. dass ein geringer Wert des einen Gegenstands durch den höheren Wert eines anderen Gegenstands ausgeglichen werden kann. Wenn im Privatvermögen gehaltene gebrauchte Einzelgegenstände eingebracht werden, ist die Bewertung häufig nur mit Hilfe eines Sachverständigen möglich.
Hilfestellungen nutzen
- Bei bebauten Grundstücken sollte ein Wertgutachten eingeholt werden, bei unbebauten Grundstücken kann ggf. auf die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse zurückgegriffen werden, welche meist online zugänglich sind, z. B. in Berlin bei BORIS Berlin.
- Bei Kraftfahrzeugen hilft die "Schwacke-Liste" (siehe www.schwacke.de) oder eine Bewertung über einschlägige Portale im Internet.
- Bei den einzelnen Gegenständen sollten Markt- und Börsenpreise, frühere Kaufpreise oder nachweisliche Herstellungskosten geprüft werden.
- Helfen können auch die Ergebnislisten staatlich anerkannter Auktionatoren.
3 Einbringung von Unternehmen
Wird ein Unternehmen eingebracht, legt das Registergericht die Bilanzwerte für die Sachgründung zugrunde. Ist das eingebrachte Unternehmen kein prüfungspflichtiges Unternehmen, reicht eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bescheinigte Bilanz. Eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz ist nur für prüfungspflichtige Unternehmen erforderlich.
Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt die Bezugnahme auf eine bis zu 8 Monate alte Bilanz. Aber hier prüft das Registergericht den Wert zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Kapitalerhöhung. Es muss also nachgewiesen werden, dass die an dem zurückliegenden Bilanzstichtag vorhandenen Werte tatsächlich noch vorhanden sind.
Haftung für Einlage
Die Gesellschafter sind Schuldner der Sacheinlage. Deswegen müssen sie ein Einlageversprechen abgeben. Ist der Einlagegegenstand mangelhaft oder ist das Einlageversprechen unerfüllbar, müssen die Gesellschafter den "Rest" ihrer Einlageverpflichtung bar erfüllen. Neben der Haftung des sog. Inferenten, der die Sacheinlage versprochen hat, kann auch eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter bestehen (§ 24 GmbHG). Auch besteht eine Haftung – auch des Geschäftsführers – wenn falsche Angaben zur Sacheinlage bei der Gründung getätigt werden (§9a GmbHG).