Auch ein Teilbetrieb kann Gegenstand einer Einbringung sein. Ein Teilbetrieb setzt tatbestandlich voraus:

  • organisatorisch geschlossene Einheit eines Gesamtbetriebs
  • gewisse Selbständigkeit
  • eigenständige Lebensfähigkeit
  • buchhalterische Selbständigkeit.

Beraterhinweis Eine Haftungsfalle besteht, wenn keine vollständige Separierung von Restbetrieb und Teilbetrieb erfolgt.

Finanzverwaltung = europäischer Teilbetriebsbegriff: Die Finanzverwaltung legt den europäischen Teilbetriebsbegriff zugrunde:

  • Gesamtheit der in einem Unternehmensteil eines Unternehmens vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter,
  • die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb – d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit – darstellen.

Hieraus folgert die Finanzverwaltung, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bei der Einbringung eines Teilbetriebs für die steuerneutrale Fortführung der Buchwerte nicht ausreicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sämtliche – dem Betriebsteil nach wirtschaftlichen Zusammenhängen – zuordenbaren Wirtschaftsgüter zu übertragen. Beachten Sie: Dies betrifft insbesondere auch Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach wirtschaftlicher Veranlassung zuzuordnen sind.

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