Zusammenfassung

 
Begriff

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz: GmbH – ist die mit Abstand häufigste Rechtsform der Kapitalgesellschaften. Sie ist sowohl für kleinste als auch große, global tätige Unternehmen geeignet. Wesensmerkmal ist die grundsätzlich nur kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter; deren persönliche Mitarbeit ist nachrangig bzw. entbehrlich. Selbst die Geschäftsführung der GmbH kann von einem angestellten Nichtgesellschafter übernommen werden – sog. Fremdorganschaft. Wie sich schon aus dem Namen dieser Gesellschaftsform ergibt, liegt ein wesentlicher Vorteil der GmbH in der möglichen Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters oder des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten der GmbH ist im Regelfall ausgeschlossen.

Eine Unterform der GmbH ist die Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), bei welcher das benötigte Kapital für die Gesellschaftsgründung nochmals deutlich reduziert ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen der GmbH sind in einem eigenen Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung geregelt – dem GmbHG. Da die GmbH eine Handelsgesellschaft ist, gelten darüber hinaus auch Bestimmungen aus dem HGB, insbesondere die §§ 238 – 342a HGB zur Rechnungslegung. Die steuerrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus dem KStG i. V. m. dem EStG.

Gesellschaftsrecht

1 Rechtliche Grundlagen

Die GmbH ist eine juristische Person des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist voll rechtsfähig und damit Trägerin von Rechten und Pflichten, kann Verträge abschließen, Eigentum zu ihrem Gesellschaftsvermögen erwerben, sowie klagen und verklagt werden. Dogmatisch ist die GmbH eine juristische Person, ein wirtschaftlicher Verein, der durch bundesgesetzliche Vorschriften, eben das GmbHG, Rechtsfähigkeit erlangt.

Eine GmbH kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Auch andere rechtsfähige Gesellschaften, z. B. eine OHG oder KG, können als Gründungsgesellschafter fungieren. Ab 2024 gilt dies auch für eine rechtsfähige GbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.[1] Zwar impliziert begrifflich eine Gesellschaft einen Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter, jedoch kann eine GmbH auch nur von einer Person gegründet werden – die sog. Ein-Personen-GmbH.

[1] § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 GmbHG i. d. F. des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

2 Gründung

Zivilrechtlich entsteht die GmbH als juristische Person erst mit der erfolgten Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung wirkt konstitutiv, § 11 GmbHG. Somit lässt sich die Gründung einer GmbH in mehrere Teilschritte untergliedern.

2.1 Gründungsphasen

Für gewöhnlich werden bei der Gründung einer GmbH folgende Phasen unterschieden:

2.1.1 Vorgründungsgesellschaft

Die erste Phase beginnt mit dem Entschluss der Gründungsgesellschafter, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Ab diesem Entschluss (mündlich oder schriftlich) ist eine Vorgründungsgesellschaft gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist diese im Allgemeinen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[1]

 
Achtung

Vorsicht Haftung

Die rechtliche Einstufung als GbR zeigt sich entscheidend auch daran, dass in dieser Phase alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Schon deshalb sollte eine Vorgründungsgesellschaft möglichst keine Geschäftstätigkeit entfalten, sondern nur die zur Gründung unbedingt notwendigen Maßnahmen ergreifen bzw. Vorbereitungshandlungen treffen.

Um die Phase der Vorgründungsgesellschaft zügig zu verlassen, sollte ein zeitnaher Termin beim Notar angestrebt werden.

2.1.2 Vorgesellschaft

Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die 1. Phase und fortan wird die zu gründende Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Die Aufgabe der Vorgesellschaft ist wiederum, ihr Entstehen als juristische Person zu fördern und evtl. bereits vorhandenes Vermögen zu verwalten.

 
Hinweis

Online-Gründung

Die Gründung kann auch per Videokonferenz geschehen, § 2 Abs. 3 GmbHG. Die Einzelheiten zum Ablauf finden sich in §§ 16a bis 16e BeurkG. Es gilt aber nach wie vor das Amtsbereichsprinzip, § 10a Abs. 3 BNot-O, d. h. der Notar darf – auch bei der Videokonferenz – nur bei örtlicher Zuständigkeit tätig werden.

In rechtlicher Hinsicht ist eine konkrete Zuordnung der Vorgesellschaft nicht möglich, sondern es liegt mangels gesetzlicher Regelungen ein sog. Rechtsgebilde eigener Art vor. Auf die GmbH in Gründung (GmbH i. G.) werden die Rechtsvorschriften für die GmbH angewandt, dies jedenfalls, soweit dafür nicht ausdrücklich eine Rechtsfähigkeit erforderlich ist. Insoweit liegt nach herrschender Meinung eine Teilrechtsfähigkeit vor, die Vorgesellschaft ist damit auch insolvenzfähig. Sie wird durch die bereits bestimmten Vertreter, die Geschäftsführer, nach außen vertreten. Zu deren Aufgaben gehört es auch, für eine unverzügliche Weitergabe des Gesellschaftsvertrags zusammen mit einer notariell beglaubigten Anmeldung an das Handelsregister zu sorgen.

Auch in dieser Phase ist wieder auf die Haftung der Gesellschafter der Vorgesellscha...

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