Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Erteilt ein Golfclub seinen Mitgliedern Golf-Einzelunterricht, ist dieser Umsatz weder umsatzsteuerfrei, noch unterliegt er dem ermäßigten Steuersatz.
Sachverhalt
Ein Golfclub (e.V.) erzielte Einnahmen aus der Erteilung von Golf-Einzelunterricht. Auf dem Golfplatz dürfen nur diejenigen Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben bzw. die über einen Ausweis des deutschen Golfverbands verfügen. Der Unterricht wurde von Golftrainern erteilt, die beim Club als Arbeitnehmer angestellt waren. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 a UStG sowie den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Steuerbefreiungen nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 22 a und b UStG) setzten jeweils begrifflich "Veranstaltungen" voraus, die bei einem Einzelunterricht nicht gegeben seien. Auch nach Gemeinschaftsrecht ergebe sich keine Steuerbefreiung. Insbesondere greift Art. 13 Buchstabe A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie nach Ansicht des Finanzgerichts nicht, weil der erteilte Golf-Unterricht als Dienstleistung für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich ist (vgl. Art. 13 Teil A Abs. 2 b der 6. EG-Richtlinie. Außerdem ist er im Wesentlichen dazu bestimmt, zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten anderer Unternehmer stehen.
Hinweis
Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie sind die in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben, umsatzsteuerfrei zu stellen. Diese Steuerbefreiung dürfte im Streitfall zwar grundsätzlich einschlägig sein, kommt aber gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung, wenn die Dienstleistungen im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen und der Verein dadurch in unmittelbaren Wettbewerb mit mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern tritt. Das Finanzgericht sah offenbar nach eingehenden Internetrecherchen eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Anbietern von Golf-Unterricht (z.B. selbstständigen Golf-Trainern). Nicht gelten ließ das Finanzgericht den Einwand, der auf Hotelanlagen u.ä. erteilte Golf-Unterricht stehe nicht in Konkurrenz mit dem von dem Verein angebotenen Golf-Unterricht, weil das Golfspiel auf der Vereinsanlage voraussetze, dass der Spieler die Platzreife durch die Teilnahme an dem von ihm angebotenen Einzelunterricht oder die Vorlage eines DGV-Ausweises belegt. Teilnehmer der genannten anderen Kurse dürften deshalb gar nicht auf der Anlage des Clubs spielen. Selbst wenn dies so sein sollte, wird ein Neumitglied mit bereits (gewerblich) erworbenen fundierten Grundkenntnissen zur Erlangung der Platzreife deutlich weniger Trainerstunden benötigen als ein Anfänger, so das Finanzgericht. Da die Teilnahme an den kommerziellen Kursen damit einen Teil der von dem Verein angebotenen Trainerstunden fachlich ersetzen kann, bestehe eine Konkurrenzsituation.
Hinweis: Einzelunterricht selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielt und somit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (kein Zweckbetrieb) unterhalten hat.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.01.2008, 16 K 76/06