1. Allgemeines
[1] Abgesehen von einigen unwesentlichen Abweichungen stimmen die §§ 3 bis 7 SGB X im Wortlaut mit den §§ 4 bis 8 VwVfG überein.
[2] . . .
[3] Spezialbestimmungen über die von anderen Behörden zu leistende Amtshilfe enthalten § 21 Abs. 4 und § 22 SGB X.
2. Anwendungsbereich
[1] Die Amtshilfevorschriften gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Leistungsträger i.S.d. §§ 18 ff. SGB I, die nach dem Sozialgesetzbuch ausgeführt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dass die Amtshilfevorschriften des VwVfG und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder insoweit nicht gelten, ergibt sich aus den verneinenden Anwendungsbestimmungen dieser Gesetze (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Aus diesen Regelungen und aus der Zweckbestimmung der Amtshilfe, den SGB-Leistungsträgern den Vollzug des Sozialgesetzbuchs zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, ist zu schließen, dass die §§ 3 bis 7 SGB X nicht nur für die Beziehungen der SGB-Leistungsträger untereinander gelten, sondern auch dann anzuwenden sind, wenn die "ersuchte" Stelle nicht zu den SGB-Leistungsträgern gehört, wohl aber die ersuchende Stelle, und diese dabei im Vollzug der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs handelt. . .
[2] Unberührt bleiben die durch über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtungen deutscher Versicherungsträger, den zuständigen Behörden und Trägern von [akt.] EU-Mitgliedsstaaten und Abkommensstaaten Amtshilfe zu leisten (vgl. z.B. Art. 84 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71).
3. Geheimhaltung der Sozialdaten
[1] Bei Amtshilfeersuchen von Behörden, die nicht SGB-Leistungsträger sind, müssen der § 35 SGB I und die Vorschriften über die Geheimhaltung von Sozialdaten (§§ 67 bis [akt.] 85a SGB X) beachtet werden. Die genannten Vorschriften gelten nur für die SGB-Leistungsträger, wobei es unerheblich ist, ob es sich bei der "ersuchenden" Stelle um einen SGB-Leistungsträger oder um eine andere Behörde handelt. Ist also ein SGB-Leistungsträger die "ersuchte" Behörde, so gilt § 68 SGB X (Offenbarung im Rahmen der Amtshilfe) nicht nur dann, wenn die "ersuchende" Behörde ebenfalls ein SGB-Leistungsträger ist.
[2] Wenn die "ersuchende" Behörde sich die geforderten Angaben über die in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgeführten persönlichen Daten auf andere Weise beschaffen kann, besteht demnach in keinem der genannten Fälle eine Offenbarungspflicht des "ersuchten" SGB-Leistungsträgers (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB X).